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Entscheidung

AnwZ (B) 29/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 29/01 vom 22. April 2002 in dem Verfahren wegen Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechts- anwältin Kappelhoff am 22. April 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2001 wird aus den Gründen des Schreibens des Berichterstatters vom 4. Februar 2002 (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2001 - AnwZ (B) 63/00) als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt. Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff