Entscheidung
IX ZR 70/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/01 Verkündet am: 25. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und die Richterin Dr. Vézina für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1998 als unzulässig behandelt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer 1988 verstorbenen Mutter E. R. geborene B. . Die Erblasserin lebte seit 1925 als Hausfrau in S. /Elsaß, wo sie auch im Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes mithalf. Bei Kriegs- ausbruch 1939 wurde die Familie nach P. /Dordogne evakuiert. Nach dem Einrücken der deutschen Truppen in das unbesetzte Frankreich mußte - 3 - sich die Erblasserin vom November 1942 bis zum Sommer 1944 als rassisch Verfolgte in wechselnden Verstecken verborgen halten. Die Erblasserin erhielt durch Bescheid vom 16. Mai 1963 eine Kapita- lentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten MdE von 35 %, einer allgemeinen MdE von 60 % und einer Einstufung in den mittleren Dienst zuerkannt. Hiergegen erhob die Erblasserin fristwahrend Klage, mit der sie eine höhere Kapitalent- schädigung und Rente auf der Grundlage einer vMdE von 80 % und einer Ein- stufung in den gehobenen Dienst sowie ein Heilverfahren erstrebte. Der Rechtsstreit wurde bis in das Jahr 1987 nicht betrieben und nach dem Tod der Erblasserin im Jahre 1988 von der Klägerin fortgesetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr durch Teilurteil vom 21. Oktober 1999 weitere Kapita- lentschädigung und eine Rentennachzahlung auf der Grundlage einer vMdE von 60 % mit einem Hundertsatz von 42,5 zugesprochen und eine weitere Er- höhung der Rente nach einem Hundertsatz von 47,5 ab dem 1. März 1969 we- gen Nichterreichung einer allgemeinen MdE von 80 % sowie einen Anspruch auf Heilverfahren aberkannt. Einen - nach Rechtskraft des Teilurteils gestellten - Zweitverfahrensan- trag der Klägerin auf Zubilligung des aberkannten Hundertsatzes sowie Kapi- tal- und Rentenberechnung nach einer vMdE von 70 % lehnte der Beklagte ab, weil das Teilurteil richtig sei und sich die Klägerin nach ihrem Sachantrag in der Berufungsschrift mit einem Rentenbezug auf der Grundlage einer vMdE von 60 % begnügt habe. - 4 - Nach Erlaß des Teilurteils hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2000 eine Kapital- und Rentenbemessung nach einer vMdE von 70 % und ei- nem dementsprechenden Hundertsatz von 47,5 beantragt. Mit dem durch Revi- sion und Beschwerde angefochtenen Schlußurteil hat das Oberlandesgericht der Klägerin Zinsen auf den Rentenanspruch seit dem 6. August 1987 zuge- sprochen; die hinsichtlich des Hundertsatzes, der Eingliederung in den geho- benen Dienst und der Zinsen weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision für die Ein- gliederungsfrage und den weitergehenden Zinsanspruch erstrebt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat dem Sachantrag der Klägerin aus der Beru- fungsbegründung einen teilweisen Rechtsmittelverzicht entnommen und ihre nachträgliche Antragserhöhung nur noch auf Ermessensfehler des Beklagten (§ 211 BEG) in seiner Ablehnung des insoweit hilfsweise beantragten Zweit- verfahrens überprüft. Entgegen dem Eingangssatz seiner Entscheidungsgrün- de hat das Berufungsgericht mit dieser Auffassung eine teilweise unzulässige Berufung angenommen; denn den Rechtsanspruch der Klägerin nach den §§ 31, 33 BEG hat es aus diesem Grund zu der wiederaufgegriffenen Antrags- spitze sachlich nicht mehr beschieden. Das hilfsweise insoweit geltend ge- - 5 - machte Abhilfebegehren ist ein anderer Streitgegenstand. Gegen die genannte Verfahrensweise des Berufungsgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer insoweit nach § 221 BEG unbeschränkt statthaften Revision zu Recht. II. Die Klägerin hat gegen das abweisende Urteil des Landgerichts unbe- schränkt Berufung eingelegt. Damit war der Rechtsstreit insgesamt in die Be- rufungsinstanz gelangt und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach § 705 Satz 2 ZPO gehemmt. Die Beschränkung ihres Rentenantrages in der Berufungsbegründung auf eine Bemessung ausgehend von 60 % vMdE hatte Folgen für den Umfang der Berufungsverhandlung (§ 525 ZPO a.F.) und hin- derte das Berufungsgericht nach § 308 ZPO daran, der Klägerin mit seinem rechtskräftig gewordenen Teilurteil einen höheren Rentenanspruch zuzuerken- nen. Die Antragsbeschränkung verwehrte der Klägerin aber grundsätzlich nicht, ihren Berufungsantrag bis zum Ende der Berufungsverhandlung zu erhö- hen, da die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Erhöhung deckten (vgl. BGHZ 88, 360, 363 f; 91, 154, 159; BGH, Urt. v. 6. November 1986 - XI ZR 8/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Antragserweiterung 1; v. 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Berufungsantrag 2 - in BGHZ 132, 341 nicht mit abgedruckt; v. 12. November 1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572; st. Rechtspr.). Die Berufung wäre im Umfang der nach- träglichen Antragserhöhung nur dann unzulässig gewesen, wenn der ursprüng- lich engere Berufungsantrag nach dem klaren und eindeutigen Willen der Klä- gerin zugleich einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem im Streitgegenstand weitergehenden Landgerichtsurteil enthalten hätte (BGHZ 88, aaO; BGH, Urt. - 6 - v. 30. März 1983 - IVb ZR 19/82, NJW 1983, 1561, 1562; Urt. v. 12. November 1997, aaO). Das Berufungsgericht hat einen teilweisen Rechtsmittelverzicht der Klä- gerin zu Unrecht bejaht. Das Revisionsgericht ist verpflichtet, die Prozeßerklä- rungen einer Partei auch in dieser Hinsicht selbständig auszulegen (BGHZ 89, 325, 328; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - II ZR 124/85, VersR 1987, 101; v. 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264, 3265; v. 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88, NJW-RR 1989, 1276, 1277). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ent- schieden hat, enthält die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im übrigen; der Rechtsmittelklä- ger muß sich auch nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelan- träge vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1997 - XII ZR 39/97, NJW- RR 1998, 572; v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2440, in BGHZ 145, 256 nicht mit abgedruckt). Die Erwägungen des Berufungsgerichts ergeben nur, daß die Klägerin dort überhaupt einen gegenüber dem erstinstanzlichen Klagebegehren be- schränkten Sachantrag hat stellen wollen. Für einen teilweisen Berufungsver- zicht der Klägerin zeigt das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte auf. Das erstinstanzlich erstattete Sachverständigengutachten Dr. R. , welches eine vMdE der Erblasserin von 70 % annahm, spricht vielmehr dafür, daß die Klägerin nicht ohne erkennbaren Grund sich der Möglichkeit begeben wollte, während des Berufungsrechtszuges auf diesen Forderungsgrund der Gesam- tentschädigung zurückzukommen. - 7 - III. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über den erhöhten Antrag (Kapitalentschädigung und Rente aufgrund einer vMdE von 70 %) sachlich befinden kann. Im Falle der Ablehnung wird auch der auf § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG gestützte Erhöhungs- grund neu zu prüfen sein, weil hierüber durch das Teilurteil vom 21. Oktober 1999 nicht endgültig entschieden worden ist. Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina