Entscheidung
AK 11/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 24/00 - 7 2 StE 7/01 - 6 AK 11/02 vom 26. April 2002 in dem Strafverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 26. April 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: Der Senat hat zuletzt mit Beschluß vom 18. Januar 2002 - AK 1/02 - die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Haftvoraussetzungen beste- hen unverändert fort. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Be- schleunigung gefördert worden. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 10. April 2002 ist die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandes- gericht eröffnet worden. Die Hauptverhandlung wird - wie mit den Verteidigern des Angeklagten abgesprochen - am 14. Mai 2002 beginnen. - 3 - In Anbetracht des Umstandes, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat während des Laufs einer Strafaussetzung zur Bewährung begangen und mit der Verbüßung des noch offenen Strafrestes von 588 Tagen zu rechnen hat, ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. Tolksdorf Winkler Becker