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Entscheidung

2 StR 133/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 133/02 vom 3. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch des an- gefochtenen Urteils dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte des räuberischen Diebstahls (statt schweren räuberischen Diebstahls) und der vorsätzlichen Körperverletzung (statt Körperverletzung) schuldig ist, "weil § 252 letzter Halb- satz StGB nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 250 StGB verweise und bei Taten, die - wie die Körperverletzung - vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können, die Angabe der Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung gehö- re ...", ist der Senat nicht gefolgt. Der Schuldspruch des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteil- stenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; - 3 - BGH StV 1985, 13 ff.; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86). Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel bei §§ 315 c, 316, 323 a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92). Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Bode Detter Bode Rothfuß