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Entscheidung

2 StR 139/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 139/02 vom 3. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die strafschärfende Berücksichtigung einer versuchten Vergewaltigung ist im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich. Der Tatrichter ist nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der wegen (vollendeter) sexueller Nötigung verurteilt wurde (vgl. hierzu BGH StV 1998, 381 ff.) vom Versuch der Verge- waltigung freiwillig zurückgetreten ist. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, da der Angeklagte mangels Gleichwertigkeit der Handlungsalternativen "erkannte, daß sein Vorhaben ... gescheitert war" (UA S. 5). Anders als in dem vom Generalbundesanwalt an- - 3 - geführten Fall (BGH, Beschluß vom 29. Januar 2002 - 4 StR 520/01) ist der Tatrichter hier ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte zumindest aus subjektiven Gründen zur Anwendung stärkerer Gewalt außerstande war. Danach ist die Annahme eines freiwilligen Rücktritts ausgeschlossen und die strafschärfende Überlegung rechtlich nicht zu beanstanden. Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH Elf sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Bode Detter Bode Rothfuß