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Entscheidung

IV ZR 263/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 263/01 vom 8. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich- terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 8. Mai 2002 beschlossen: Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Celle vom 22. Oktober 2001 auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 100.000 DM (= 51.129,19 Ä). Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus ei- ner notariellen Urkunde vom 1. Juli 1977. In dieser Urkunde hatten sie und ihr geschiedener Ehemann als Miteigentümer eines Grundstücks in La. zugunsten der L. V. eG eine in Abteilung III Nr. 7 eingetragene Grundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst 14% Jahreszinsen bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Grund- schuld diente der Absicherung des Kredits, den der Ehemann zur Finan- - 3 - zierung des Grundstückskaufpreises aufgenommen hatte. Das Darlehen wurde in der Folgezeit zurückgeführt. Am 4. Februar 1997 trat die L. V. auf Veranlassung des Ehemannes die nicht mehr valutierende Grund- schuld an dessen damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau, die Be- klagte, ab. Im Teilungsversteigerungsverfahren, das ihr Ehemann ange- strengt hatte, blieb die Klägerin Meistbietende. Das Grundstück wurde ihr am 25. Februar 1997 zugeschlagen. Die Grundschuld III Nr. 7 blieb als Teil des geringsten Gebots bestehen. Wegen dieser Grundschuld betreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu- rückgewiesen. Die von ihr in zweiter Instanz erhobenen Hilfswiderklagen auf Zahlung von 50.000 DM und auf Verurteilung der Klägerin, der hälfti- gen Teilung der Grundschuld zuzustimmen und die Herstellung eines Teilgrundschuldbriefes zu bewilligen, hat es für nicht sachdienlich er- achtet und als unzulässig abgewiesen. Den Wert der Beschwer der Be- klagten hat das Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzt. Zur Be- gründung hat es ausgeführt, im Rechtsmittelverfahren seien gemäß § 14 GKG allein die Anträge des Rechtsmittelführers maßgebend. Danach bemesse sich das Interesse der Beklagten auf lediglich 50.000 DM. Denn sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sich im Zusammenhang mit der Grundschuld und der Verteilung eines etwaigen Versteigerungserlöses lediglich einer Forderung in Höhe von 50.000 DM zu berühmen, was der Hälfte des Nennwertes der Grund- schuld entspreche. Erstrecke sich der Antrag aber nur auf einen Teil des Schuldtitels, sei dieser wertbestimmend, wobei es genüge, daß sich eine - 4 - solche Beschränkung aus dem Parteivorbringen ergebe. Die von der Be- klagten gestellten Hilfswiderklaganträge wirkten sich gemäß § 19 Abs. 2 GKG nicht streitwerterhöhend aus, weil über sie eine Entscheidung nicht ergangen sei. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM. Die Klage verfolge das Ziel, die Zwangs- vollstreckung aus dem Titel insgesamt für unzulässig zu erklären. Da- nach richte sich ihre Beschwer. Ihre vom Berufungsgericht herangezo- gene Erklärung beinhalte nicht, sich bereits bei Durchsetzung ihrer Rechte aus der Grundschuld auf einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 DM zu beschränken. Jedenfalls müßten ihre beiden Hilfswider- klaganträge beschwererhöhend berücksichtigt werden. II. Der Antrag der Beklagten ist statthaft (§§ 554 Abs. 4, 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwer ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen höher festzusetzen (Se- natsbeschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 120/01 - NJW-RR 2002, 573 unter II; BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1). Er erweist sich darüber hinaus als begründet. Entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der Beschwer der Be- klagten den Betrag von 60.000 DM. - 5 - 1. Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der von der Klägerin erstrebten Ausschließung der Zwangsvol l- streckung. Entsprechend richtet sich die Beschwer der Beklagten da- nach, inwieweit die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für unzulässig erklärt worden ist, sie mithin durch den Inhalt der angefoch- tenen Entscheidung materiell belastet wird (BGH, Urteile vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318 unter II 2 b; vom 29. Mai 1991 - XII ZR 22/91 - WM 1991, 1616; Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das Beru- fungsurteil enthält gegenüber dem Klagantrag keine Einschränkungen. Vielmehr spricht es in Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung rechtskraftfähig aus, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 1. Juli 1977 insgesamt unzulässig ist. Damit wäre die Be- klagte gehindert, wegen einer Grundschuld über nominal 100.000 DM aus dem Titel gegen die Klägerin vorzugehen. Sie ist daher in Höhe ei- nes Betrages beschwert, der 60.000 DM übersteigt. 2. Auf weiteres kommt es nicht an. Insbesondere ist dem Beru- fungsgericht nicht darin zu folgen, daß sich aus dem Parteivorbringen eine Beschränkung der Klage nach § 767 ZPO auf einen Teil des Schuldtitels ergibt. Zwar ist richtig, daß für diesen Fall nur der Teil wer t- bestimmend ist, auf den sich die Vollstreckungsabwehrklage bezieht (Schneider, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4909, 4911). Maßgebend dafür sind aber der Klagantrag oder die Klagebegründung, denn allein die klagende Partei bestimmt den Umfang des prozessualen Angriffs (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806). - 6 - Die Beklagte hat erklärt, aus dem nach Abschluß der Zwangsver- steigerung zu verteilenden Erlös nicht mehr als 50.000 DM zu beanspru- chen. Sie hat dies dahin ergänzt, unbeschadet der beabsichtigten hälfti- gen Teilung des Erlöses die Zwangsvollstreckung im Umfang von 100.000 DM zu betreiben. Darin liegt keine Aufgabe der Rechte aus dem von der Klägerin bekämpften Titel. Folgerichtig hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich an ihrem Klageziel festgehalten, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insgesamt und nicht nur wegen eines abgrenzbaren Teils zu erreichen. Dem hat das Berufungsgericht durch seinen Urteilsausspruch Rechnung getragen, was zu einer entsprechenden Beschwer der Beklagten führt. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch