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Entscheidung

V ZB 20/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/02 vom 8. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die außerordentliche weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Ok- tober 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 83,27 Ä Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetz- widrigkeit scheidet im vorliegenden Fall aus. Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung kann eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Anfechtbarkeit allenfalls in wirklichen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Danach erscheint eine An- fechtbarkeit denkbar, wenn die Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un- vereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz - 3 - fremd ist (st. Rspr. des BGH, s. nur Beschluß vom 20. Juli 1999, X ZB 12/99, NJW-RR 1999, 1585 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der angefochtenen Entscheidung liegt zwar ein unzutreffender Sachver- halt zugrunde. Das macht sie aber noch nicht greifbar gesetzwidrig. Selbst wenn - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - das Beschwerdegericht nicht nur irrtümlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre und die Entscheidung deshalb gegen das Grundrecht des Klägers auf ein faires Ver- fahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstieße, eröffnete das noch nicht die au- ßerordentliche Beschwerde; vielmehr wäre die Verletzung des Verfahrens- grundrechts des Klägers durch das Oberlandesgericht von diesem selbst - unter Einschränkung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO - auf Gegenvorstel- lung zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach Prozeßrecht unabänder- lich ist (BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier