Entscheidung
VIII ZB 39/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 39/02 vom 15. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Sache wird an das Landgericht Berlin zur weiteren Behand- lung zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Februar 2002, durch den das Ablehnungsgesuch der Klägerin für unbegründet erklärt worden ist (§ 46 ZPO), durch Beschluß vom 13. März 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich das privatschriftliche, als Beschwerde bezeichnete und beim Land- gericht eingelegte Rechtsmittel der Klägerin. Das Landgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Begründung, es handele sich um ei- ne Rechtsbeschwerde. Dieser Begründung ist nicht zu folgen. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel kann nicht in eine Rechtsbe- schwerde umgedeutet werden. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 3 - ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Rechts- beschwerde nicht erfüllt sind (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, 1218). Als Rechtsbeschwerde wäre das vor- liegende Rechtsmittel nämlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerde- gericht sie in seinem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Be- schluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen