Entscheidung
AnwZ (B) 39/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/01 vom 27. Mai 2002 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hanse- stadt Hamburg vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Ä ( 100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 18. August 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht H. zugelassen. Diese Zulassung wurde am 28. August 1980 auf das Oberlandesgericht H. erweitert. Mit Verfügung vom 9. September 1999 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- - 3 - sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli- che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be- schwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- waltschaft ist zu Recht erfolgt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Diese Voraus- setzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt, auch wenn der Antragsteller nicht in das vom Insolvenzgericht oder Vollstrek- kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) eingetra- gen war und die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelte Vermutung für einen Vermögensverfall damit nicht eingreift. Denn in der Zeit vor dem 9. September - 4 - 1999 war es bereits zu vier erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller gekommen, von denen zwei die Grundlage der Widerrufsverfü- gung waren. Darüber hinaus bestanden weitere, nicht unerhebliche Verbind- lichkeiten, deren Tilgung nicht gesichert war. Behauptete Ratenzahlungsverein- barungen mit seinen Gläubigern legte der Antragsteller nach den nicht ange- griffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes ebensowenig vor wie ange- kündigte Erklärungen seiner Gläubiger, bis auf weiteres keine Zwangsvollstrek- kungsmaßnahmen zu ergreifen, oder behauptete Erklärungen Dritter, Schulden des Antragstellers zu übernehmen. Dies rechtfertigte zum Zeitpunkt der Wider- rufsverfügung die Annahme eines beim Antragsteller eingetretenen Vermö- gensverfalls. b) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö- gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefähr- dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man- dantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechts- anwalts. Die Gefahr, daß der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet, wird nicht, wie der Antragsteller meint, durch die Einrichtung eines Anderkontos ausgeschlossen (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50 unter II 1 b). Denn es kommt immer wieder vor, daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen Zahlun- gen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhal- tenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1987, aaO; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 unter II 1 b). - 5 - 2. Obwohl es für die gerichtliche Überprüfung der Widerrufsverfügung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ankommt, ist ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen (st.Rspr., BGHZ 75, 356). Dafür ist im Streitfall jedoch nichts zu ersehen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes hat sich die Vermö- genslage des Antragstellers nach Erlaß der Widerrufsverfügung keineswegs verbessert. Ein weiterer Gläubiger, das Finanzamt H. , hat we- gen einer Steuerschuld des Antragstellers in Höhe von 195.269,39 DM Voll- streckungsmaßnahmen veranlaßt. Ein mit einem Vollstreckungsaufschub bis zum 15. Dezember 2000 vereinbarter Tilgungsplan wurde vom Antragsteller nicht eingehalten; eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs und/oder ein neuer Tilgungsplan wurde nicht vereinbart. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Se- nats, nach welcher der Vermögensverfall nachträglich behoben sein kann, wenn der Anwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit sei- nen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während des Laufs dieser Raten- zahlungen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (Be- schluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt. 1995, 29). Denn eine umfassende Darstellung seiner derzeitigen Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller im laufenden gerichtlichen Verfahren ebensowenig vorgelegt wie Belege für seine Behauptung, daß er "mit allen ... Gläubigern Ratenzahlungs- vereinbarungen getroffen und auch erfüllt habe". Mit Schriftsatz seines Verfah- rensbevollmächtigten vom 12. Februar 2002 räumt der Antragsteller durch Be- zugnahme auf sein Schreiben vom 11. Januar 2002 den fortbestehenden Ver- mögensverfall selbst ein. - 6 - Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Sein vages Vorbringen, er sei in der Lage, eine werthaltige Bürgschaft von gutsitu- ierten Logenbrüdern in Hamburg für seine Mandantschaft beizubringen, reicht dafür nicht aus und rechtfertigt auch nicht eine - vom Antragsteller beantragte - Aussetzung des Verfahrens. Deppert Ganter Otten Frellesen Schott Frey Wosgien