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Entscheidung

2 StR 149/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 149/02 vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO am 12. Juni 2002 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt. Gründe: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfah- rensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfah- rensrüge fristgemäß zu erheben. Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Elf