Entscheidung
IV ZR 232/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 232/01 vom 12. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch am 12. Juni 2002 beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechts- anwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewie- sen. 2. Die Revision der Klägerin gegen das Teilendurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil- senate in Augsburg, vom 26. Juli 2001 wird als unzu- lässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 3. Streitwert: 790.903,60 Ä ( = 1.546.873 DM, nämlich: a) für die schon durch Versäumnisurteil des Berufungs- gerichts abgewiesenen Klageanträge I bis III: 2.541.873,75 DM - vgl. Beschluß des Berufungsge- richts vom 5. Oktober 2000 - abzüglich gezahlter 1.000.000 DM - 3 - b) zusätzlich für den Antrag auf Wertermittlung auf Ko- sten des Nachlasses: 5.000 DM) Gründe: 1. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß vom 20. September 2001 an den Bundesge- richtshof verwiesen worden war, ist die Revisionsbegründungsfrist drei- mal verlängert worden. Danach hat der Revisionsanwalt der Klägerin das Mandat niedergelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegründungs- frist ein weiteres Mal um einen Monat bis zum 24. Mai 2002 verlängert worden, damit die Klägerin einen anderen, beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen könne. Mit einem am 21. Mai 2002 eingegangenen Schreiben beantragt die Klägerin persönlich, ihr einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizu- ordnen "zum Zwecke der Fristverlängerung zur Begründung der Revisi- on". Das Mandat solle sich vorerst auf die Fristverlängerung beschrän- ken und gegen eine dafür zu vereinbarende Gebühr abgegolten werden; ob die Revision durchgeführt werden solle, behält sich die Klägerin aus- drücklich vor. Sie habe an zwei Tagen nach einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Anwalt für den Antrag auf Fristverlängerung ge- sucht und nur Absagen erhalten. Zu einer Entscheidung über die Durchführung der Revision sei sie bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen. Nach dem beigefügten Attest eines Derma- tologen war sie bis zum 16. Mai 2002 wegen anhaltender Schmerzen nicht in der Lage, Gerichtstermine wahrzunehmen. - 4 - 2. a) Danach sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht gegeben. Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1); schon daran fehlt es hier. Vor allem kann nach Sinn und Zweck des § 78 b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht nur mit dem Ziel beantragt werden, eine Verlängerung der Revisionsbegrün- dungsfrist zu erreichen und die entstehenden Anwaltskosten auf diese Weise zu begrenzen. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung ei- nes Vorschusses durch den Mandanten, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). Aus dem vorgelegten At- test ergibt sich nicht, daß die Klägerin etwa nicht in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen. - 5 - b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begrün- det worden ist, war sie gemäß §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO a.F. als unzulässig zu verwerfen. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch