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Entscheidung

NotZ 14/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 14/02 vom 13. Juni 2002 in dem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorläufige sowie eine etwaige künftige Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 13. Juni 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Februar 2002 gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlan- desgerichts München vom 24. Januar 2002 wird, soweit sie nicht durch Schriftsatz vom 26. April 2002 zurückgenommen worden ist, als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts- zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 Ä festgesetzt. Gründe: - 3 - I. Nachdem der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevoll- mächtigten vom 26. April 2002 - dem Senat zugeleitet am 7. Mai 2002 - sein Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung vom 23. Mai 2001 "gegen- ständlich beschränkt" auf diese zurückgenommen hat, ist über die sofortige Beschwerde nur noch im Umfang ihrer Aufrechterhaltung zu Nr. III und Nr. IV des angefochtenen Beschlusses (vgl. S. 1 f., 13, 14 ff. der Beschwerdebegrün- dung vom 16. Februar 2002) zu entscheiden. II. Die sofortige Beschwerde ist (auch) in diesem Umfang unzulässig. Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotar- ordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweili- ge 4 m.w.N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nichts geändert. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ab- lehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung über den vom Antragsteller in mehrfacher Hinsicht begehrten einstweiligen Rechtsschutz ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen sowohl die - 4 - wiederholte Bescheidung eines inhaltsgleich schon früher gestellten und be- reits mit Beschluß vom 9. Juli 2001 abschlägig beschiedenen Antrags auf vor- läufigen Rechtsschutz abgelehnt als auch den Antrag auf Erlaß einer einstwei- ligen Anordnung zurückgewiesen, dem Antragsgegner unter bestimmten Vor- aussetzungen eine etwaige künftige erneute vorläufige oder eine endgültige Amtsenthebung zu untersagen (vgl. unter Nr. III und IV der Gründe des ange- fochtenen Beschlusses). Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner