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5 StR 103/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 103/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Schaal als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin G als Verteidigerin für den Angeklagten R , Rechtsanwalt U als Verteidiger für den Angeklagten B , Rechtsanwalt Br als Verteidiger für den Angeklagten S , Rechtsanwältin F als Beistand des Nebenklägers, Justizoberinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Juli 2001 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit wissentlicher schwerer Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie der gefährlichen Körperverlet- zung schuldig sind. 2. Die Angeklagten B und S haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Bei dem Angeklagten R wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. 3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen trägt die Staatskasse. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie we- gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten (R ) und zu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 Jahren (S ) und 15 Jahren (B ) verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich sowohl - 4 - die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft; keine der Revisionen hat letztlich Erfolg. I. Die Angeklagten gehören der sogenannten Skinheadszene an, in der rechtsradikale, im wesentlichen durch Ausländerhaß und Gewaltbereitschaft geprägte Vorstellungen vertreten werden. Am Abend des 15. Januar 2001 trafen sich die drei Beschwerdeführer mit weiteren Gesinnungsgenossen, den Nichtrevidenten H und Sch , in der Wohnung des Zeugen Z , wo sie Alkohol tranken und „rechte” Musik hörten. Im Verlaufe des Abends kam das Gespräch auf eine vermeintlich gegen eines der Gruppenmitglieder wegen Körperverlet- zung erstattete Strafanzeige. Als mutmaßlicher Anzeigenerstatter geriet der Nebenkläger Re in Verdacht, den alle Anwesenden aus dem nahegelegenen Wohnheim für junge ehemalige Strafgefangene kann- ten. H schlug vor, Re zur Rede zu stellen. Daraufhin begaben sich R und B in das Wohnheim, weckten Re auf, befahlen ihm, sie zu begleiten, weil man sich mit ihm unterhalten wolle. Nach einem vergeblichen Fluchtversuch des Zeugen erreichte man zwischen 0.00 und 0.30 Uhr die Wohnung Z . Dort versetzte H dem Zeugen einen Schlag ins Gesicht und fragte ihn, ob er die fragliche Anzeige erstattet habe. Obwohl der Zeuge dies bestritt, wurde er in den nächsten Stunden wiederholt von allen Anwesenden getreten und geschlagen, wobei H die treibende Kraft war. Infolge der Mißhandlungen erlitt Rei Hautrötungen, Hämatome und deutliche Schwellungen im Ge- sicht. In den frühen Morgenstunden äußerte H die Befürchtung, daß Re sie wegen dieser Handlungen anzeigen könne, er müsse deshalb beseitigt werden. Alle Angeklagten stimmten zu und stellten Überle- - 5 - gungen an, auf welche Weise dies geschehen könne. Wiederum auf Vor- schlag von H einigte man sich nach längerer Diskussion darauf, Re zu verbrennen, weil dieser „ganz weg müsse”, um „sämtliche Be- weise der Mißhandlungen zu vernichten”. In Gegenwart des verzweifelten Zeugen wurde auch noch erörtert, ob man mit Benzin einen Menschen völlig verbrennen könne und „wieviel Benzin fürs Abbrennen” erforderlich sei. Gegen 4.30 Uhr brachte man den Zeugen zu einem abgelegenen Ort in der Nähe von Bahngleisen. Dort forderte H den Zeugen auf, sich auszuziehen, da er „dann besser brenne”. Re weinte und flehte um sein Leben, was keinen der Angeklagten beeindruckte. Auf Geheiß von H schlug R den Zeugen zu Boden und Sch goß etwa einen Liter Benzin auf den nackten Körper des Zeugen aus. Danach hielt R wieder auf Geheiß des H ein Feuerzeug an die Füße des Zeugen. Nach einigen Sekunden entzündete sich eine Flamme, die den Kör- per des Zeugen ergriff; Re brannte. Durch Hin- und Herwäl- zen auf dem Boden konnte er das Feuer nach kurzer Zeit jedoch löschen, aufstehen und davonlaufen. Als die Angeklagten, die sich bereits einige Me- ter vom Tatort entfernt hatten, dies bemerkten, liefen B und S auf ent- sprechenden Zuruf des H dem Zeugen nach. Diesem gelang es je- doch, sich zunächst zu verstecken und alsdann im Schutze der Dunkelheit eine nahegelegene Tankstelle zu erreichen, wo ein Rettungswagen verstän- digt wurde. Re mußte vielfach operiert werden. Sein gesamter Oberkörper wie auch die Beine und Arme sind massiv vernarbt. Infolge der Hauttransplantationen hat er Schwierigkeiten, die Körpertemperatur entspre- chend den äußeren Einflüssen zu regeln. Die geschädigten Hautpartien dür- fen keiner Sonnenbestrahlung ausgesetzt werden und benötigen täglich ei- nen hohen Pflegeaufwand. Der Zeuge wird für immer deutlich sichtbare Kennzeichen der erlittenen schweren Brandverletzungen behalten, die ge- eignet sind, auch auf sein seelisches Wohlbefinden dauerhaft einzuwirken. - 6 - Infolge der verbleibenden Schäden werden seine Berufsmöglichkeiten künftig eingeschränkt bleiben. II. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Verletzung sachli- chen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben im Er- gebnis ebenfalls ohne Erfolg. 1. Allerdings rügt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagten zu Recht, daß die Strafkammer das Inbrandsetzen des Zeugen als versuch- ten Mord in Tateinheit mit (nur) schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewertet, den qualifizierten Fall der schweren Körperver- letzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB aber nicht geprüft hat. Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB ist unter anderem dann verwirklicht, wenn der Täter eine der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichne- ten Folgen wissentlich verursacht. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daß Re sein Leben lang sichtbare Kennzeichen der durch die Tat verursachten schweren Brandverletzungen an Oberkörper, Armen und Beinen behalten wird und hat deshalb das Vorliegen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Wissentliches Handeln im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB bedeutet, daß der Täter die schwere Folge als sicheres Resultat seiner Handlungen vor- aussieht (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 226 Rdn. 19 m. w. N.). Dazu be- darf es entsprechender Feststellungen zur inneren Tatseite, die das Landge- richt ausdrücklich allerdings nicht getroffen hat. Sie lassen sich dem ange- fochtenen Urteil aber ohne weiteres entnehmen: Die Angeklagten hatten sich - 7 - nach längeren Überlegungen dazu entschlossen, den Zeugen „ganz” zu ver- brennen, um sämtliche Spuren der Mißhandlungen zu vernichten. Entspre- chend diesem Tatplan haben sie den nackten Körper ihres Opfers mit Benzin übergossen und in Brand gesetzt. Daß ein solches massives Vorgehen die Hautoberfläche ganz oder teilweise zerstört, im Falle des Todes bis zur Un- kenntlichkeit des Leichnams führen kann und im Falle des Überlebens dau- erhaft entstellende Vernarbungen hinterläßt, liegt auf der Hand. Dessen wa- ren sich die Angeklagten gerade aufgrund ihrer vorausgegangenen Diskussi- on durchaus bewußt. Der Annahme des § 226 Abs. 2 StGB steht auch nicht entgegen, daß die Angeklagten mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt haben (BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Folge 1). Denn zur Tatbestandserfüllung reicht es aus, daß der Täter – alternativ zur beabsichtigten Tötung – die schwere Folge als sichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht (BGHR StGB aaO), er – wie hier – die schwere Folge durch die gewählte Art und Weise der Tötung als notwendiges Durchgangsziel erkennt. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. 2. Der festgestellte Rechtsfehler hat sich jedoch nicht auf die jeweili- gen Rechtsfolgenaussprüche ausgewirkt. Der Senat schließt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aus, daß der Tatrichter bei Berücksichti- gung der Qualifikation bei den Angeklagten B und S die für den ver- suchten Mord gewährte Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und eine entsprechende Milderung der Jugendstrafe bei dem Angeklagten R nicht vorgenommen hätte. Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichts- punkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrah- - 8 - menverschiebung 12 m. w. N.). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände ist namentlich dann geboten, wenn – wie hier bei B und S – nur die versuchsbedingte Milderung zeitige Freiheitsstrafe ermöglicht (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts zur Versuchsmilderung gerecht. Die Strafkammer hat die wesentlichen straferschwerenden Gesichts- punkte, die für eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen können, gesehen und gewertet. Sie hat die hohe Gefährlichkeit der Versuchshand- lung, die unmittelbare Nähe zur Tatvollendung, die Verwirklichung zweier Mordmerkmale und die tateinheitliche Begehung einer schweren Körperver- letzung und damit die dauernde Entstellung des Zeugen und die hiermit für diesen verbundenen Einschränkungen ersichtlich berücksichtigt. Die Straf- kammer hat schließlich auch die von den Angeklagten aufgewendete krimi- nelle Energie und ihre jeweiligen Tatbeiträge im einzelnen gewichtet, dabei aber zugunsten aller Angeklagten einschränkend bedacht, daß die treibende Kraft H war, da er den Anstoß zur Tötung des Zeugen gegeben und die entscheidenden Anweisungen und Befehle erteilt habe. Insbesondere dieser Gesichtspunkt im Zusammenwirken mit weiteren schuldmindernden Umständen, wie etwa die bei allen Angeklagten gegebene alkoholische Ent- hemmung, die gruppendynamische Entwicklung des Tatgeschehens, die Ge- ständnisse oder zumindest teilgeständigen Angaben und letztlich auch das Alter der Angeklagten (17, 23, 29 Jahre) haben das Landgericht bewogen, bei B und S die Strafrahmenverschiebung und bei R eine ent- sprechende Milderung der Jugendstrafe vorzunehmen. Wenngleich der qualifizierte Fall der schweren Körperverletzung ge- mäß § 226 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als die „einfache” schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB (Strafrahmen: ein Jahr - 9 - bis zehn Jahre), ist angesichts der dargelegten umfassenden tatrichterlichen Erwägungen, die auch dem außergewöhnlich brutalen Vorgehen der Täter und den schweren Folgen für das Opfer Rechnung tragen, auszuschließen, daß bei Annahme des Qualifikationstatbestandes die Versuchsmilderung unterblieben wäre. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer insbesondere bei B und S , die ohne die Strafrahmenverschiebung zu lebenslangen Freiheitsstrafen hätten verurteilt werden müssen, ausdrücklich hervorhebt, daß die für den versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung verhängten Einsatzstrafen von 14 Jahren und sechs Monaten (B ) und 13 Jahren und sechs Monaten (S ) ganz erheblich seien, daß aber nur derart hohe Strafen auf die Angeklagten angemessen einwirken könnten. Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal