Entscheidung
5 StR 60/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 60/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 2. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslan- ger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an: 1. Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bleibt – ihre Zulässigkeit unterstellt – in der Sache erfolglos. Der Richter, der nach der kammerinter- nen Geschäftsverteilung anstelle der weiteren ordentlichen Beisitzerin der Schwurgerichtskammer, die seine Vertretung wahrnahm, zur Mitwirkung be- rufen gewesen wäre, war durch Urlaub an drei von Anfang an terminierten Sitzungstagen verhindert (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2). Zumal angesichts einer ähnlichen, letztlich nicht wesentlich abgeänderten vorheri- gen Urlaubsplanung des Richters, wie sie sich aus dem Gerichtsbeschluß auf den Besetzungseinwand ergibt, liegen Anhaltspunkte für eine Beset- zungsmanipulation angesichts des bestehenden Urlaubsanspruchs des ver- hinderten Richters und mangels jeglicher Anzeichen, die gegen eine sachge- rechte Terminierung der Sache sprechen könnten, nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, wonach der Richter gehalten gewesen wäre, zu versu- - 3 - chen, den ihm zustehenden Erholungsurlaub ohne Terminskollision mit die- ser Sache zu nehmen. 2. Die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung nach dem Verteidigerwechsel läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht die Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Hauptverhandlung nicht nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, sondern mit den neuen Wahl- verteidigern fortzusetzen, entgegen der Meinung der Revision nicht im Wi- derspruch zu den im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2000 – 1 StR 537/99 – (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 6) aufgestellten Grundsätzen: Zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten (vgl. dazu auch BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, ange- messene 7) hat das Schwurgericht – soweit nicht in einem Fall auf eine er- neute Zeugenvernehmung verzichtet worden ist – sämtliche gehörten Zeu- gen und Sachverständigen nochmals vorgeladen und den neuen Wahlvertei- digern, die über den bisherigen Inhalt der Beweisaufnahme jeweils durch die Berichterstatterin informiert worden waren, die uneingeschränkte Möglichkeit zur Befragung der Zeugen und Sachverständigen eingeräumt. Im übrigen bestand im vorliegenden Fall im Vergleich zu dem Prozeß- geschehen, das der genannten Leitsatzentscheidung zugrundelag, nicht ein derart gewichtiger Anlaß zu gerichtlicher Rücksichtnahme auf die Verteidi- gungsbelange des Angeklagten. In jenem Verfahren war immerhin ein Inter- essenkonflikt offengelegt worden, der den Verteidigerwechsel erfordert hatte; hier wurde eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zwi- schen dem Angeklagten und seinen bisherigen Wahlverteidigern ohne jeden inhaltlichen Beleg lediglich behauptet. Zudem war hier einer der beiden neu- en Wahlverteidiger vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an bis unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung bereits als Verteidiger tätig gewesen; sei- ne umfassende Unterrichtung über den bisherigen Verlauf der Hauptver- handlung durch einen der abgelösten Wahlverteidiger war sichergestellt. - 4 - Soweit die Revision eine Befangenheit der mitwirkenden Richter auf- grund der Ablehnung der Verfahrensaussetzung geltend macht und einen weitergehenden Anlaß für die Aussetzung in der Verfahrensweise des Vor- sitzenden im Zusammenhang mit Identifizierungen des Angeklagten durch Zeugen sieht, ist auf die entsprechenden offensichtlich unbegründeten An- träge seitens des Tatgerichts zutreffend reagiert worden. 3. Das Urteil beruht nicht darauf, daß am 19. Juli 2000 der Vorsitzende und nicht, wie in § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschrieben, das Gericht über eine Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO entschieden hat. Der Ange- klagte ist hierdurch ersichtlich nicht benachteiligt worden. Die entsprechende Terminierung war mit der Verteidigung abgestimmt, die jener Unterbre- chungsanordnung daher auch nicht widersprochen hat. Danach liegt zudem auf der Hand, daß die Terminierung auch mit sämtlichen Mitgliedern des Ge- richts abgestimmt war. Es besteht kein Anlaß, die Grundsätze von BGHSt 33, 217, wonach ein Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler der hier vorliegenden Art regelmäßig auszuschließen ist (vgl. auch Klei n- knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 228 Rdn. 17; Gollwitzer in Lö- we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 28), in Frage zu stellen. 4. Die auf fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gestützte Ver- fahrensrüge (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO) scheitert jedenfalls daran, daß es sich bei dem Antrag mangels ausreichend bestimmter Bezeichnung der Beweismittel nicht um einen Beweisantrag gehandelt hat (vgl. BGHSt 40, 3, 6 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 21; Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 108; jeweils m. w. N.). Die Benennung einer unbestimmten Vielzahl in- struierter Vertreter der Betreiber in einem Gutachtenanhang genannter – dort tatsächlich undeutlich, teils naheliegend unvollständig aufgelisteter – Inter- netseiten läßt – zumal ohne nähere Erläuterung, die weder dem Antrag noch der Revisionsbegründung beigegeben ist – die erforderliche eindeutige Indi- vidualisierung der Zeugen vermissen, deren Vernehmung in dem Antrag be- gehrt wurde. Da die Beweisbehauptung im Widerspruch zur Aussage des - 5 - vernommenen Sachverständigen stand, an dessen Sachkunde das Schwur- gericht nicht zweifeln mußte, war das Gericht zu einer Ermittlung solcher Zeugen aus Aufklärungsgründen nicht verpflichtet. Abgesehen davon schei- tert die Zulässigkeit der Rüge als Aufklärungsrüge an denselben Mängeln der Beweismittelindividualisierung, die dem in der Hauptverhandlung gestellten, in der Revisionsbegründung insoweit nicht etwa nachgebesserten Antrag anhaften (vgl. dazu BGHSt 2, 168; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklä- rungsrüge 7, 9). Hiernach kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der Rüge nicht bereits insgesamt wegen Unvollständigkeit des Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) scheitert, weil der Beschwerdeführer, der es für angezeigt gehalten hatte, als Reaktion auf den beanstandeten ablehnenden Gerichtsbeschluß ein Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter anzubringen, in dem er jenen Beschluß als beispiellose, den Anschein von Willkür tragende Zwischenent- scheidung bezeichnete, die Entscheidung hierüber verschwiegen hat; es liegt auf der Hand, daß deren Begründung weitere mindestens ergänzende Erwä- gungen zur Beurteilung des Antrags enthalten hat. Ebenfalls kann dahinste- hen, ob es – wie der Generalbundesanwalt meint – angesichts einer aufs Geratewohl aufgestellten Behauptung auch an einer regelgerechten Beweis- behauptung mangelt, damit auch insoweit nur ein Schein-Beweisantrag an- zunehmen ist (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44), und ob schließ- lich ohnehin ein Beruhen des Urteils auf der Bescheidung des Antrags sicher ausscheidet. 5. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer fehlerfreien Gesamtwürdigung der ge- gebenen – den Angeklagten insbesondere im Blick auf das Spurenbild am Tatort vor dem Hintergrund seiner Selbststellung und seiner hierbei ge- machten Angaben schwer belastenden – Beweislage. Auf der Grundlage der auch zur inneren Tatseite rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellun- - 6 - gen ist die Annahme eines Verdeckungsmordes nach Maßgabe von BGHSt 35, 116 nicht zu beanstanden. Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal