Leitsatz
X ARZ 110/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 110/02 vom 9. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 Ein Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02 - OLG Dresden AG Weißwasser AG Alsfeld - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Alsfeld. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet nach der Kostentscheidung in der Haupt- sache. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den im Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld wohnenden Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.154,19 DM (= 1.101,42 Ä) für Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in W. in Anspruch. Das zu- nächst angerufene Amtsgericht Weißwasser hat sich nach Anhörung der Par- teien mit Beschluß vom 18. Dezember 2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Alsfeld verwiesen. Das Amtsgericht Als- feld hat sich mit Beschluß vom 12. Februar 2002 ebenfalls für örtlich unzustän- dig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. - 3 - Das Oberlandesgericht Dresden möchte das Amtsgericht Alsfeld als zu- ständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Beschl. v. 24.5.2000 - 2 W 83/00, MDR 2000, 1453) und Naumburg (Beschl. v. 4.1.2001 - 1 AR 54/00, MDR 2001, 769) ge- hindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Dresden würde sich mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg setzen. Diese haben entschieden, ein Verweisungsbeschluß sei willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn das verweisende Gericht von der "fast einhelligen" (so das OLG Schleswig aaO) bzw. "ganz überwiegenden" (so das OLG Naumburg aaO) Auffassung abgewichen ist, wonach Erfüllungsort für eine Werklohnforde- rung regelmäßig der Ort des Bauwerks ist. Das vorlegende Oberlandesgericht Dresden hält es hingegen mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit für unvereinbar, eine Verweisung als willkürlich anzusehen, die auf einer ver- tretbaren Mindermeinung beruht, mag diese auch zahlenmäßig wenig Befür- worter haben. III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Alsfeld. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Weißwasser als auch das Amtsgericht Alsfeld haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich un- zuständig erklärt. - 4 - 2. Das Amtsgericht Alsfeld ist örtlich zuständig. Der Verweisungsbe- schluß des Amtsgerichts Weißwasser ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bin- dend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluß nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei ver- ständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des Amt s- gerichts Weißwassers nicht willkürlich. Das Amtsgericht Weißwasser ist in se i- nem Verweisungsbeschluß zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl vom Bundesgerichtshof als auch von zahlreichen Oberlandesgerichten vertreten wird. Dies vermag den Vorwurf der Willkür indes schon deshalb nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätz- lich fremd ist, eine bloße Abweichung von einer höchstrichterlichen oder ober- gerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht schon allein aus diesem Grun- de als willkürlich in diesem Sinne angesehen werden. Es bedarf vielmehr zu- sätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, Beschl. v. 22.7.1986 - Allg. Reg. 88/85, MDR 1987, 59; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2001 - 4 AR 79/01, - 5 - OLGRep. Celle 2002, 11; KG, Beschl. v. 10.2.1999 - 28 AR 13/99, KGRep. Berlin 1999, 242; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 AR 7/01, OLGRep. Brandenburg 2001, 247, 249). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Amtsgericht Weißwasser hat sich mit der herrschenden Auffassung auseinan- dergesetzt und kurz begründet, warum es diese für nicht zutreffend hält. Es hat zudem mehrere Entscheidungen von Landgerichten zitiert, die ebenfalls seiner Auffassung sind. Seine Entscheidung mag rechtlich unzutreffend sein. Willkür- lich ist sie nicht. Einer weitergehenden Ausdehnung des Willkür-Begriffs vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Allerdings haben die eingangs zitierten Entschei- dungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg zum Teil auch in der Literatur Zustimmung gefunden. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffas- sung wird dort als geeignetes Mittel angesehen, um einer mißbräuchlichen An- wendung der Verweisungsmöglichkeit des § 281 ZPO Einhalt gebieten zu kön- nen (Zöller/Greger, 23. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17; vgl. auch Musielak/Foerste, 3. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17). Selbst wenn dies zuträfe, stünde die damit ver- bundene Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit aber in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Sofern es zu einer mißbräuchlichen An- wendung von Verfahrensvorschriften kommt, muß diese im Einzelfall festge- stellt und unterbunden werden. Es ginge hingegen zu weit, eine Entscheidung - 6 - schon deshalb als willkürlich anzusehen, weil sie von einer als herrschend be- zeichneten Auffassung abweicht (ebenso Womelsdorf, MDR 2001, 1161 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 39; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 54; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 30). Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Mühlens