Entscheidung
XI ZR 363/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 363/01 Verkündet am: 9. Juli 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 9. Juli 2002 durch die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. September 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse Schadenser- satz wegen angeblicher Schlechtleistung bei der Abwicklung eines Do- kumentenakkreditivs. Die Klägerin verkaufte im Jahr 1994 an einen in W. ansässigen Kunden medizinische Ausrüstung zum Preis von insgesamt 150.000 US- Dollar. Zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs eröffnete die in S. ansäs- sige H.-Bank zugunsten der Klägerin ein unwiderrufliches Akkreditiv über 150.000 US-Dollar, das bis zum 19. Dezember 1994 befristet war. Über die Eröffnung des Akkreditivs wurde die Klägerin am 29. September 1994 durch die als inländische Avis-Bank fungierende D. Bank unterrichtet. - 3 - Bereits zuvor hatte sie die erste Teillieferung im Werte von 65.000 US- Dollar an ihren Kunden bewirkt. Die von der Klägerin mit der Abwicklung des Akkreditivs beauftragte Beklagte reichte in der Folge die ihr von der Klägerin überlassenen Dokumente unter Inanspruchnahme des Akkredi- tivs in Höhe von 65.000 US-Dollar bei der D. Bank ein. Die Akkreditiv- bank verweigerte die Aufnahme, weil die vorgelegten Dokumente nicht akkreditivgerecht waren. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Dokumente fälschlich als akkreditivkonform beurteilt und sie nicht - jedenfalls nicht rechtzeitig - auf die mangelnde Akkreditivkonformität der Dokumente hingewiesen. Sie habe daher den Mangel nicht mehr innerhalb der Ak- kreditivfrist beheben oder die Ware vor dem Weiterverkauf sicherstellen können. Das Landgericht hat die Klage über 65.000 US-Dollar zuzüglich Nebenkosten abgewiesen, da die Klägerin die Pflichtverletzung der Be- klagten nicht bewiesen habe und es überdies an einem Ursachenzu- sammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem ein- getretenen Schaden fehle. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlan- desgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Kläge- rin ihr Schadensersatzbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 547 ZPO a.F. zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Klä- gerin unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderun- gen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genüge. Da das Landgericht die Klageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tra- gende Erwägungen gestützt habe, hätte sich die Berufungsbegründung mit beiden Begründungen befassen müssen. Das sei aber nicht der Fall, da sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausschließlich mit der vom Landgericht nicht für bewiesen angesehenen Pflichtverletzung, nicht aber mit der Frage der fehlenden Ursächlichkeit auseinandergesetzt ha- be. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin das Urteil des Landgerichts nicht zulässig mit dem Rechtsmittel der Be- rufung angefochten hat. Die Berufungsbegründung genügt den Anforde- rungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. insgesamt nicht, weil das Land- gericht die Klage aus zwei voneinander unabhängigen Erwägungen ab- gewiesen und die Klägerin eine dieser Erwägungen nicht in der gebote- nen Form angegriffen hat. - 5 - 1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegrün- dung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Grün- de der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be- weismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtferti- gung ihrer Berufung anzuführen hat. Bereits aus der Berufungsbegrün- dung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichts- punkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Er- wägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Hat das Landgericht die Abweisung eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selb- ständig tragende Erwägungen gestützt, so muß sich die Berufungsbe- gründung mit beiden Erwägungen befassen. Für jede der Erwägungen ist deshalb in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ge- nügenden Weise darzulegen, warum das angefochtene Urteil dadurch nicht getragen wird (Senatsurteile vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074 und vom 20. März 2001 - XI ZR 260/00, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 9; BGH, Urteile vom 13. No- vember 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 jeweils m.w.Nachw.). Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig. So liegt es hier. 2. Das Landgericht hat die Abweisung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, daß die von der Klägerin behauptete Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen sei. Es hat darüber hinaus auch die Ursächlichkeit der - unterstellten - Pflichtverletzung für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden ver- - 6 - neint. Beide Erwägungen sind voneinander unabhängig und tragen das Ergebnis jeweils selbständig. Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat sich die Kläge- rin in der Berufungsbegründung nur mit der angeblichen Pflichtverletzung der Beklagten befaßt. Die zweite Erwägung des Landgerichts, es fehle auch an der Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für den Schaden, wird in der Berufungsbegründung nicht - jedenfalls nicht in ei- ner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Weise - angegriffen. a) Entgegen der Ansicht der Revision wird die in der Berufungsbe- gründung enthaltene Behauptung, die Klägerin hätte bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten "die Möglichkeit besessen, die Mängel zu behe- ben und für eine fristgerechte akkreditivkonforme Einreichung der Un- terlagen zu sorgen", den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht gerecht. Die Berufungsbegründung muß die Punkte im einzelnen bezeich- nen, in denen das Urteil angegriffen werden soll, und darüber hinaus an- geben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die angefochtene Ent- scheidung in dem angegebenen Punkt für unrichtig hält (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; Senatsurteil vom 20. März 2001 aaO jeweils m.w.Nachw.). Beide Voraussetzungen erfüllt der genannte Vortrag nicht. aa) Er läßt schon nicht erkennen, daß sich die Klägerin mit der B e- rufung überhaupt gegen die Ausführungen des Landgerichts zum fehlen- - 7 - den Ursachenzusammenhang wendet. Ihre Behauptung, sie hätte noch rechtzeitig akkreditivkonforme Unterlagen nachreichen können, erwähnt die Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Bestehen von Aufklärungs- und Mitteilungs- pflichten der Beklagten. Daß hiermit zugleich die Ausführungen des Landgerichts zum Ursachenzusammenhang angegriffen werden sollten, wird weder ausdrücklich gesagt noch wird es aus dem Zusammenhang heraus erkennbar. Nicht einmal auf den Hinweis der Beklagten in der Be- rufungserwiderung, zum fehlenden Ursachenzusammenhang enthalte die Berufungsbegründung keine Ausführungen, hat die Klägerin eine ent- sprechende Klarstellung vorgenommen. bb) Die genannte Behauptung läßt darüber hinaus nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Ursachenzusammenhang für unzutreffend hält. Das Landgericht hat seine Auffassung damit begründet, daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Frachtpapiere und die Ver- sandliste auf die Akkreditivbedingungen abzustimmen, da sie die erste im Kaufvertrag vereinbarte Teillieferung bereits vor Kenntnis der Akkre- ditivbedingungen bewirkt habe. Daß neue akkreditivkonforme Frachtpa- piere noch nach dem Versand der Ware zu beschaffen gewesen wären, sei nicht näher dargetan. Die Berufungsbegründung enthält keinen Hin- weis, aus welchen Gründen diese Ausführungen nach Auffassung der Klägerin unzutreffend sind und die Abweisung der Klage nicht tragen sollen. Mit ihrer Behauptung, sie hätte die Mängel der vorgelegten Do- kumente beheben und noch für eine fristgerechte akkreditivkonforme - 8 - Einreichung der Unterlagen sorgen können, beschränkt sich die Klägerin vielmehr auf die bloße Wiederholung ihrer - vom Landgericht als nicht ausreichend erachteten - erstinstanzlichen Behauptung. Zwar hängt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Zulässigkeit des Rechts- mittels nicht davon ab, ob die Berufungsgründe schlüssig dargetan oder rechtlich haltbar sind (Senatsurteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89, NJW 1991, 1106; BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559 und vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126). Dies ändert aber nichts daran, daß sie in der Ber u- fungsbegründung jedenfalls in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. entsprechenden Weise bezeichnet sein müssen (Senats- urteil vom 27. November 1990 aaO). Eine bloße Wiederholung des er- stinstanzlichen Vortrags ist hierfür nicht ausreichend. Notwendig ist viel- mehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuelle fehler- hafte Feststellungen des Landgerichts (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383). Daran fehlt es hier. b) Die in der Berufungsbegründung enthaltene Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag genügt ebenfalls nicht den Anforde- rungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628 und Senatsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 260/00, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfech- tungsgründe 9). Der Auffassung der Revision, hier gelte etwas anderes, weil die Bezugnahme der Klägerin auf das erstinstanzliche Vorbringen nur eine Erläuterung und Ergänzung der Berufungsbegründung darstelle, in der die Klägerin zumindest knapp dargelegt habe, daß und aus wel- chen Gründen sie die Erwägungen des Landgerichts zur Schadensur- sächlichkeit für nicht zutreffend halte, ist nicht zu folgen. Nach den vor- - 9 - anstehenden Ausführungen fehlt es entgegen der Auffassung der Revisi- on an der Darlegung solcher Gründe. III. Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei- sen. Siol Müller Joeres Wassermann Mayen