OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 200/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
9mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 200/02 vom 12. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts am 12. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 1. Februar 2002 im Strafausspruch da- hin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung des Geldbetrags in Höhe von 2.000 DM, den der Angeklagte in Er- füllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsge- richts Wiesbaden vom 8. November 2000 bezahlt hat, zwei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten anzurechnen sind. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochte- ne Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfül- lung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt: - 3 - "Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Frei- heitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2001 in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen. Die in jenem Verfahren erteilte Bewährungsauflage in Höhe von 2.000,-- DM hat der Beschwerdeführer bezahlt (UA S. 5). Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemein zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nach der Rechtspre- chung ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung viel- mehr durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechung auf die Ge- samtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378; BGH NStZ-RR 1996, 162; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Unter den gegebenen Um- ständen kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zusätzlich zur all- gemein strafmildernden Berücksichtigung der Erfüllung der Bewährungsauflage mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet hätte." Dem tritt der Senat bei. Die Ergänzung des Strafausspruchs erfolgt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. - 4 - Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Elf