Entscheidung
IV ZR 54/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 54/02 vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 17. Juli 2002 beschlossen: Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko- stenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und für die Durchführung des Revi- sionsverfahrens werden abgelehnt. Gründe: 1. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrek- kung nach § 719 Abs. 2 ZPO, der nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, könnte nicht stattgegeben werden. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg ha- ben, weil die Kläger es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (st.Rspr. des BGH, vgl. Beschluß vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubi- gerinteressen 5). Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt und glaub- haft gemacht, daß die Vollstreckung wegen der Kostenerstattungsan- sprüche der Beklagten ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Regelmäßig gegebene Voll- - 3 - streckungsnachteile reichen nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begründen (BGH, Beschluß vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6). 2. Auch in der Sache selbst hat die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf