Entscheidung
IX ZB 219/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 219/02 vom 17. Juli 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. Juli 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Seit der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre- formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist eine Beschwerde zum Ober- landesgericht gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nicht mehr vorgesehen. Ebensowenig gibt es ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ge- gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen Beschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte als unzulässig verworfen wer- den. Nach neuem Beschwerderecht kommt gegen Entscheidungen der Land- gerichte über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht. Im Streitfall hätte dies nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. vorausgesetzt, daß das Landgericht Stendal in seinem dem Schuldner am 28. Februar 2002 zuge- stellten Beschluß vom 18. Februar 2002 die Rechtsbeschwerde zugelassen - 3 - hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Schon deshalb ist die von dem Schuldner ge- gen den Beschluß mit Schreiben vom 7. März 2002 an das Landgericht einge- legte Beschwerde nicht als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu ver- stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2002 - XII ZB 27/02, JZ 2002, 620). Eine Rechtsbeschwerde hätte zudem - wie das Oberlandesgericht zutreffend aus- geführt hat - beim Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig- keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Kreft Kirchhof Fi- scher Ganter Kayser