Entscheidung
IX ZR 110/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/01 vom 24. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 24. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 2001 wird nicht ange- nommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 71.631,92 Ä (= 140.099,86 DM). Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Die (Un-)Anfechtbarkeit der unterlassenen Abtretung wegen Gläubiger- benachteiligung ist - entgegen der Meinung der Revision - nicht Teil des von der Klägerin darzulegenden hypothetischen Kausalverlaufs, sondern eine vom Beklagten darzulegende Einwendung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, - 3 - der Beklagte habe die Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht dar- getan, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insofern muß sich der Be- klagte entgegenhalten lassen, daß nach seinem eigenen Vortrag die Schuldne- rin in dem Zeitpunkt, in dem die Abtretung hätte stattfinden sollen, nicht zah- lungsunfähig war. Eine Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO scheidet aus, weil die Klägerin keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt hätte, wenn sie sich - aufgrund entsprechender Beratung durch den Beklagten - für einen aus ihrer Sicht unverfänglichen Sicherheitenaustausch entschlossen hätte. Die Aufrechnung mit den Honoraransprüchen des Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht durchgreifen lassen (vgl. § 390 BGB a.F.). Aufgerechnet werden konnten die Honoraransprüche erst, nachdem der Beklagte sie entsprechend § 18 BRAGO abgerechnet hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257, 258). Die Kosten- aufstellung vom 5. Juli 1999 genügte den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BRAGO nicht. Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser