Entscheidung
3 StR 203/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 203/02 vom 25. Juli 2002 in der Strafsache gegen alias: wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in den Nie- derlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die er- kannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden in Auslieferungshaft (UA S. 3 f.). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe an- zurechnen ist. Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaß- stab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat ihn der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst be- stimmt. - 3 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat in der Revisionsbegründung weder den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkam- mer über dessen Gespräch vom 17. Januar 2002 mit der Zeugin P. (SA Bl. 140 R) noch dessen Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 18. Januar 2002 an die Deutsche Botschaft in Tirana (SA Bl. 138 und 141) vorgetragen. Die Kenntnis vom Inhalt des Vermerks und der Schreiben ist für die Beurteilung der Frage, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die Unerreichbarkeit der Zeugin im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angenommen hat, von wesentlicher Bedeutung. Soweit die Revision in ihrer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts erstmals beanstandet, das Landgericht habe bei der Ab- lehnung des Beweisantrags die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung (§ 247 a StPO) nicht in Betracht gezogen, ist die Rüge unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist. Die fristgerecht erhobene Rüge, die Strafkammer sei bei der Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin rechtsfehlerhaft von deren Unerreichbarkeit ausge- gangen, gibt dem Revisionsgericht keinen Anlaß, von Amts wegen zu über- prüfen, ob die Voraussetzungen des § 247 a StPO für eine audiovisuelle Ver- nehmung vorlagen und eine solche tatsächlich hätte durchgeführt werden kön- nen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer - entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 - 4 - StPO - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist alle für eine Überprüfung er- forderlichen Verfahrenstatsachen vorzutragen. In dem der Entscheidung BGHSt 45, 188 zugrundeliegenden Fall ist die Verletzung des § 247 a StPO fristgerecht gerügt und ausreichend begründet worden. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker