Entscheidung
4 StR 371/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 371/01 vom 30. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2002 beschlossen: Der Beschluß vom 20. Juni 2002 in dieser Sache wird wegen offensichtlicher Schreibversehen dahingehend berichtigt, daß es im Leitsatz, in der Beschlußformel und auf S. 6 des Be- schlusses jeweils statt "§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG" "§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG" heißt. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-StojanoviÊ Ernemann