Entscheidung
IX ZB 198/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/02 vom 5. August 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. August 2002 beschlossen: Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des Landge- richts Berlin vom 3. April 2002 (81 T 1150/01) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Entlassung des Insol- venzverwalters gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO aus, die nach allgemein vertretener Auffassung dem Schuldner keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. MünchKomm-InsO/Grae- ber, § 59 Rn. 37 und 48; HK-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 59 Rn. 7 und 12; Kübler/ Prütting/Lüke, InsO, § 59 Rn. 11). Da die Rechtslage klar ist, erfordern die Ausführungen des Landgerichts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Einberufung der Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1, 3 InsO; vgl. MünchKomm- - 3 - InsO/Ehricke aaO § 75 Rn. 6 ff und 13; HK-InsO/Eickmann aaO § 75 Rn. 2 ff und 11; Kübler/Prütting/Kübler aaO § 75 Rn. 9). Rechtsschutz für den Schuldner gegen einzelne Maßnahmen des Insol- venzverwalters sieht die Insolvenzordnung nicht vor (arg. § 6 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter aaO § 6 Rn. 18; HK-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rn. 4; Kübler/Prütting/Prütting aaO § 6 Rn. 10). Auch von Verfassungs wegen ist ein Rechtsmittel des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzver- walters nicht geboten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28. Ju- li 1992 - 1 BvR 859/92, NJW 1993, 513). Soweit sich das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage mit weiteren Einwendungen der Schuldnerin befaßt hat, besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 765 a ZPO betreffen - soweit das Beschwerdegericht die Voraussetzungen im Streitfall als nicht erfüllt ange- sehen hat - nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser