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5 StR 240/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 240/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. August 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2002, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter Häger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt G als Verteidiger für die Angeklagte Z Rechtsanwalt J als Verteidiger für den Angeklagten H Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2001 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, b) in sämtlichen Strafaussprüchen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte Z wegen Unterschla- gung (Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 DM) und wegen – gemein- schaftlich mit dem Angeklagten H begangenen – Betruges in Tat- einheit mit Urkundenfälschung (Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten) unter Einbeziehung anderweit verhängter 13 Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Ange- klagten H hat es eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 80 DM fest- gesetzt. Von weiteren Tatvorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten – bei H versehentlich ohne entsprechende Tenorierung – freigespro- chen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsan- waltschaft richten sich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche und – inso- - 4 - weit rechtswirksam beschränkt – gegen sämtliche Strafaussprüche. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. I. Nach den – infolge der Rechtsmittelbeschränkung bestandskräftigen – Feststellungen des Landgerichts nahm die Angeklagte Z im Frühjahr 1999 während eines Besuchs des Zeugen D dessen Doku- mententasche mit und leugnete einige Tage später in der Absicht, sie zu be- halten, deren Besitz. Im Zusammenwirken mit ihrem Lebenspartner H fingierte sie am 18. November 1998 zu Lasten eines Geschäftskontos der Firma M M G bei der Commerzbank Berlin eine Überweisung in Höhe von über 8.000 DM zugunsten des Kontos des Ange- klagten H bei der Berliner Sparkasse, über das dieser allein verfü- gungsberechtigt war. Vom Vorwurf, auf gleiche Art und Weise die Firma M am 10. November 1998 um ebenfalls über 8.000 DM geschädigt (Fall VI 4) und dies zum Nachteil der Firma B am gleichen Tag in Höhe von ca. 4.000 DM und des A O bereits am 3. September 1998 in Höhe von über 3.500 DM versucht zu haben (Fälle VI 3 und 2), sprach das Land- gericht die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Angeklagte Z wurde ferner von dem Vorwurf freige- sprochen, zwischen April 1997 und Juni 1998 Personalausweis, Führer- schein, Euroscheck- und Kontokarte des A O unterschlagen zu haben (Fall VI 1). Beide Angeklagte wurden auch von den weiteren Vorwür- fen freigesprochen, diesen Personalausweis am 19. April 1999 zur Eröffnung eines Kontos unter dem Namen O bei der Postbank mißbraucht (Fall VI 6) und darauf am 3. Mai 1999 zwei Überweisungen über ca. 14.000 DM bewirkt und eine weitere in Höhe von 8.300 DM zu veranlassen versucht zu haben (Fälle VI 8, 9 und 7). - 5 - Schließlich wurden beide Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen, am 27. November 1998 eine Straftat durch Benennung einer nicht existierenden Person als Verursacher der davor erfolgten Überweisungen zu Lasten der Firma M vorgetäuscht zu haben (Fall VI 5). II. 1. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Freisprüche, weil die Be- weiswürdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Zwar muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechts- fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeu- gungsbildung 33 m. w. N.). Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lücken- haft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür- digen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis- lage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisum- stände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise - 6 - wesentlichen gegen die Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägun- gen einbeziehen (BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NStZ-RR 2000, 171) und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH NJW 2002, 2188, 2189; 2002, 1811, 1812; BGH NStZ 2002, 48). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. a) Im Verurteilungsfall II 2 hat sich das Landgericht mit rechtsfehler- freier Beweiswürdigung von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der Angeklagten überzeugt. Dieser Fall hatte nicht anders als die Freispruchs- fälle VI 2 bis 4 und 7 bis 9 fingierte Überweisungen zum Gegenstand. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Parallelen zu dem Ver- urteilungsfall gesamtwürdigend hinreichend zu berücksichtigen. Es hat inso- weit insbesondere in der Mehrzahl der Fälle festgestellt, daß die Überwei- sung mit der gleichen (freilich eher geringeren) Wahrscheinlichkeit der Urhe- berschaft der Angeklagten Z wie im Verurteilungsfall erfolgt ist. Dabei begegnet auch die Annahme des Landgerichts, eine gutachterliche Bestätigung der Urheberidentität zwischen den Fällen sei nicht geeignet, eine weitergehende indizielle Belastung zu begründen (UA S. 21, 26), vor dem Hintergrund der Erweislichkeit ihrer Urheberschaft in einem der Fälle durch- greifenden Bedenken. Die Fälle VI 2 bis 4 betrafen zudem in gleicher Weise wie der Verurteilungsfall eine beabsichtigte Begünstigung des eigenen Kon- tos des Angeklagten H , über das dieser allein verfügungsberechtigt war. Die Fälle VI 7 bis 9 betrafen ein fingiertes Konto, für welches die Wohn- anschrift der Angeklagten angegeben worden war; diese waren im Besitz von dem Kontoinhaber abhanden gekommenen Papieren. Diese Umstände hät- ten eine Gesamtschau aller Beweisanzeichen erfordert, die wegen ihrer Häufigkeit und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Rich- tigkeit der Vorwürfe hätte begründen können (vgl. aus der st. Rspr. des BGH NJW 2002, 2188, 2189; 2002, 1811, 1812 m. w. N.). b) Zudem widersprechen die für die Teilfreisprechung wesentlichen Erwägungen des Landgerichts über die mögliche Mitwirkung eines weiteren - 7 - unbekannten Täters den im Verurteilungsfall fehlerfrei getroffenen Feststel- lungen, wonach sich am 18. November 1998 und 22. Oktober 1999 weder ein Dritter in der Wohnung der Angeklagten aufhielt noch an der Überwei- sung mitwirkte (UA S. 14 f.; 12, 20). Verdächtigen Funden in jener Wohnung hätte daher die gleiche Indizwirkung wie im Verurteilungsfall zuerkannt wer- den müssen. c) Allein wegen des jeweils engen Zusammenhangs mit den Konten- mißbrauchsfällen sind auch die Freisprüche in den Fällen VI 1, 5 und 6 auf- grund der in jenen Fällen nicht ausreichend, zudem widersprüchlich vorge- nommenen Gesamtwürdigung ihrerseits als nicht tragfähig begründet anzu- sehen. 2. Die Revisionen dringen auch hinsichtlich der Strafaussprüche durch. a) Die gegen die Angeklagte Z festgesetzte Geldstrafe ist allein schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht die Reihenfolge der Taten verwechselt und dadurch übersehen hat, daß die Unterschlagung im Frühjahr 1999 der anderen abgeurteilten Tat vom 18. November 1998 nach- folgte. Folglich hat das Landgericht, das in dem weiteren Verurteilungsfall im Blick auf parallele Straftaten eine kurzfristige Freiheitsstrafe verhängt hat, im Falle der Unterschlagung zu Unrecht ein Vorleben der Angeklagten ohne Straftaten angenommen. b) Die für den gemeinschaftlichen Betrug in Tateinheit mit Urkunden- fälschung gegen beide Angeklagte festgesetzten Strafen sind aufzuheben, weil dem neuen Tatrichter – falls er zu Schuldsprüchen kommt – Gelegenheit gegeben werden muß, für Taten einer Serie angemessene Strafen, gegebe- nenfalls auch aufgrund gewerbsmäßiger Begehung von Betrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), festzusetzen. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der ge- - 8 - gen die Angeklagte Z festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Für die Beweiswürdigung zu den erneut zu prüfenden Anklagevor- würfen begründet die rechtskräftige Verurteilung der Angeklagten wegen Be- truges in Tateinheit mit Urkundenfälschung nicht mehr als ein gravierendes Indiz für ihre Täterschaft in diesem von ihnen nicht angefochtenen Parallelfall (vgl. BGHSt 43, 106, 107 f.). Im Fall von weiteren Schuldsprüchen ist für die von der Anklage noch angenommene bandenmäßige Begehung nach BGHSt 46, 321, 329 kein Raum. Bei der Strafzumessung werden die aus einer späten Aburteilung ab- zuleitenden Strafmilderungsgründe zu bedenken sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). - 9 - Angesichts des sehr unterschiedlichen Gewichts der lange zurücklie- genden Vorwürfe und des erheblichen Aufwands für deren rechtliche und tatsächliche Klärung wird sich eine Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO hin- sichtlich der angelasteten Vergehen nach §§ 145d, 246, 281 StGB anbieten. Hinsichtlich möglicher Gesamtstrafenbildung mit Geldstrafen einschließlich der Begründung von Zäsuren durch entsprechende Verurteilungen erfordert der zwingend anzuwendende § 55 StGB grundsätzlich die Überprüfung der Angaben der Angeklagten über die Bezahlung von Geldstrafen. Basdorf Häger Raum Brause Schaal