Entscheidung
IX ZB 312/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 312/02 vom 12. September 2002 in dem Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 12. September 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 13. März 2002 (3 T 73/01; 3 T 74/01; 3 T 75/01) werden auf Kosten der Rechts- beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.556,46 5.000 DM) Gründe: Die Rechtsmittel sind unstatthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts, die nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sind, kann der Bundesgerichtshof nur mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden. Dies gilt auch in Konkurssachen (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 ZInsO 2002, 763). Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht (oder - hier nicht einschlä- gig - das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug) sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beides ist hier nicht der Fall. - 3 - Im übrigen wären die Rechtsbeschwerden auch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie sind nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) beim Bundesgerichtshof und auch nicht durch einen hier zugelasse- nen Rechtsanwalt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181) eingelegt worden. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Recht unstatthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser