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Entscheidung

VI ZR 80/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 80/02 vom 24. September 2002 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die- derichsen, die Richter Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol- denburg vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Begründung der Beschwerde enthält keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes. Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrens- mangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Vor- aussetzungen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811, 1812). Die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Ent- scheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn die behaupteten Verfahrensverstöße eine über den Einzelfall hinausgehende symptomatische Bedeutung haben und der Rechtsfehler nach Art und Gewicht geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 ff. = WM 2002, 1896, 1898). Die Klägerin zeigt dementsprechende Gründe nicht auf. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 38.616,55 Dr. Müller Dr. Greiner Diederichsen Pauge Stöhr