Leitsatz
I ZR 101/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 101/00 Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Anlagebedingter Haarausfall HWG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b Der anlagebedingte (androgene) Haarausfall bei einem Mann ist weder eine Krankheit noch ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Die Werbung für eine Eigenhaartransplantation mit der Vorher-/Nachher-Abbildung einer be- handelten Person unterfällt daher nicht dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG. BGH, Urt. v. 26. September 2002 - I ZR 101/00 - LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9. Kam- mer für Handelssachen, vom 14. März 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der kosmetischen Haar- chirurgie (Haarwurzelverpflanzung). Sie streiten darüber, ob eine Werbung der Beklagten mit der bildlichen Darstellung von Personen vor und nach einer Ei- genhaarverpflanzung gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG verstößt. Die Beklagte warb im März 1999 außerhalb von Fachkreisen mit dem Prospekt "HAARTRANSPLANTATION-Informationen über die Behandlung des erblich bedingten Haarausfalls", der bildliche Darstellungen von Personen vor - 3 - und nach der Behandlung enthielt, für die von ihr angebotenen Haarverpflan- zungen. Die Klägerin hält die Werbung wegen Verstoßes gegen das Heilmittel- werbegesetz (HWG) für wettbewerbswidrig. Sie meint, die erblich bedingte Glatze des Mannes (androgenetische Alopezie) sei aus medizinischer Sicht als Krankheit oder Leiden anzusehen. Jedenfalls handele es sich dabei um einen Körperschaden, weil eine dauernde Abweichung von der normalen körperlichen Beschaffenheit vorliege, die weder als Krankheit noch als Leiden empfunden werde. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken für Haartransplanta- tionen in Printmedien (gedruckte Werbebroschüren und Infoblätter eingeschlossen) außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Dar- stellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung der Haartransplantation zu werben. (Es folgt eine entsprechende bildliche Darstellung.) Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die ge- netisch bedingte Männerglatze sei weder eine Krankheit noch ein Körperscha- den, sondern eine völlig natürliche und übliche Erscheinungsform der Kopfhaut des Mannes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. - 4 - Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Landgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG. Dazu hat es ausgeführt: Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes fänden auf die beanstan- dete Werbung der Beklagten keine Anwendung. Dem Prospekt könne mit hin- reichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die darin enthaltenen Informa- tionen sich nur auf die Behandlung des erblich bedingten Haarausfalls bezögen. Dieser sei aus medizinischer Sicht keine Krankheit, sondern ein sekundäres männliches Geschlechtsmerkmal. Eine Glatze könne im Einzelfall zwar zu ei- nem außergewöhnlichen Leidensdruck führen. Diese Wirkung begründe aber keinen Krankheitswert der Glatze selbst. Ein Körperschaden i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sei die erblich be- dingte Glatze ebenfalls nicht. Mit dem Begriff des "Körperschadens" sollten sol- che behandlungsbedürftigen körperlichen Zustände aufgefangen werden, die weder den Krankheiten noch den krankhaften Beschwerden zugeordnet werden könnten. Das Schutzziel der hierauf bezogenen Bestimmungen des Heilmittel- werbegesetzes und des Arzneimittelgesetzes (AMG) sei die Gesundheit des einzelnen und des Volkes, wobei die Gesundheit dann als gefährdet angesehen werde, wenn schädliche Nebenwirkungen eintreten könnten oder (bei Arzneien) - 5 - die Gefahr einer Selbstbehandlung mit ungünstigen Wirkungen bestehe. Bei der in dem Werbeprospekt der Beklagten beschriebenen Haarverpflanzung liege all dies nicht vor. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend ge- machte Anspruch aus § 1 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG nicht zu. Das Landgericht hat angenommen, bei dem erblich bedingten Haaraus- fall des Mannes handele es sich aus medizinischer Sicht weder um eine Krank- heit noch um einen Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG mit der Fol- ge, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die beanstandete Werbung der Beklagten keine Anwendung fänden. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 1. Eine Krankheit liegt vor, wenn eine auch nur unerhebliche oder vor- übergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers besteht, die geheilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1997 - I ZR 94/95, GRUR 1998, 961, 962 = WRP 1998, 312 - Lebertran I; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 52; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1 Rdn. 111; Bülow/Ring, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 33). Danach kann der anlagebedingte Haarausfall nicht als Krankheit angesehen werden. Das Landgericht hat seine Annahme, bei dem genetisch bedingten Haarausfall handele es sich aus medizinischer Sicht nicht um eine Krankheit i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, auf das von den Sachverständigen Prof. Dr. P. und Dr. W. schriftlich erstattete Gutachten gestützt. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie rügt zu Unrecht, das Landgericht habe seine Beurteilung nicht begründet, weil es sich allein auf die in dem Sachverständi- - 6 - gengutachten dargelegten Erkenntnisse bezogen habe. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist gerade dort notwendig, wo dem Gericht die eigene Sach- kunde fehlt. Das ist vor allem im medizinischen Bereich der Fall (vgl. MünchKomm.ZPO/Schreiber, 2. Aufl., § 402 Rdn. 7). Die Sachverständigen haben in ihrem Gutachten im einzelnen dargelegt, daß es sich nach heutigen Erkenntnissen bei dem erblich bedingten Haarausfall aus medizinischer Sicht nicht um eine Krankheit, sondern um ein sekundäres männliches Geschlechtsmerkmal handelt. Dementsprechend wird der anlage- bedingte (androgene) Haarausfall im allgemeinen auch nicht als Krankheit, sondern als eine Erscheinung angesehen, die noch zur normalen Beschaffen- heit und Funktion des Körpers gehört (vgl. Doepner aaO § 1 Rdn. 56, Stichwort: Haarausfall; Gröning aaO § 1 Rdn. 116, Stichwort: Haarausfall; Bülow/Ring aaO § 1 Rdn. 34). 2. Bei objektiver Betrachtung der in der beanstandeten Werbebroschüre im Vorher-Zustand abgebildeten Person handelt es sich bei dem anlagebe- dingten Haarausfall auch nicht um einen Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Dieser liegt im allgemeinen bei angeborenen oder erworbenen, ty- pischerweise nicht behebbaren Veränderungen des Körpers vor. Dazu zählen insbesondere der Verlust sowie die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung eines Körperteils oder Organs (vgl. Doepner aaO § 1 Rdn. 32; Gröning aaO § 1 Rdn. 113; Bülow/Ring aaO § 1 Rdn. 33). Es liegt auf der Hand, daß diese Vor- aussetzungen bei dem in Rede stehenden Haarausfall nicht gegeben sind. Durch den Verlust der Kopfhaare kommt es - medizinisch und biologisch gese- hen - zu keiner unmittelbaren Schädigung des Körpers. - 7 - Der Umstand, daß die Beseitigung des eingetretenen Haarausfalls einen chirurgischen Eingriff erfordert, ist für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Glatzenbildung um eine Krankheit oder einen Körperschaden handelt, ohne Bedeutung. 3. Es darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Verständnis des Krankheits- und Körperschadensbegriffs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auch maßgeblich durch den Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes beeinflußt wird. Das Heilmittelwerbegesetz soll - ebenso wie das Arzneimittelgesetz - in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedika- tion drohen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 157/78, GRUR 1981, 435, 436 - 56 Pfund abgenom- men; Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 500 = WRP 1998, 177 - Fachliche Empfehlung III; Doepner aaO Einl. Rdn. 40). Darüber hinaus soll aber auch verhindert werden, daß durch eine mit Übertreibungen arbeitende, suggestive oder marktschreierische Werbung kranke und besonders ältere Menschen zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und bei der Ver- wendung anderer Mittel zur Beseitigung von Krankheiten oder Körperschäden verleitet werden (vgl. BGH GRUR 1981, 435, 436 - 56 Pfund abgenommen). Solche Gefahren bestehen bei der von der Beklagten beworbenen Ei- genhaartransplantation nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten erfordert eine Eigenhaarverpflanzung einen chirurgischen Ein- griff, der von Ärzten nach entsprechender Beratung und Aufklärung über die mit einer derartigen Behandlung verbundenen Risiken durchgeführt wird. Für eine - 8 - unerwünschte Selbstmedikation ist unter diesen Umständen kein Raum. Das Vorbringen der Revision, die Gefahr einer Selbstmedikation könne schon des- halb nicht völlig ausgeschlossen werden, weil die Sachverständigen in ihrem Gutachten darauf hingewiesen hätten, daß neben chirurgischen Maßnahmen auch zunehmend äußerliche oder innerliche medikamentöse Behandlungsmög- lichkeiten zur Verfügung stünden, ist im Streitfall ohne Bedeutung, da die Be- klagte für solche Behandlungsmethoden in ihrer Informationsbroschüre "HAAR- TRANSPLANTATION-Informationen über die Behandlung des erblich bedingten Haarausfalls" nicht geworben hat. III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert