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III ZR 165/96

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 165/96 vom 26. September 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Antrag der Klägerin, von der Erhebung der Kosten für das Revisionsverfahren III ZR 165/96 abzusehen, wird zurückgewie- sen. Gründe Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behand- lung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine "unrichtige Be- handlung" im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schlüsse vom 24. September 1962 - VII ZR 20/62 - NJW 1962, 2107; vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831, 832). Fehler dieser Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, auch wenn sein Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- verwiesen worden ist. Zwar war wesentlicher Aufhebungsgrund, daß das Be- rufungsgericht von der Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachver- ständigengutachtens abgesehen hat, weil es ausreichende Anknüpfungstat- - 3 - sachen hierfür vermißt hat. Eingebettet war dieser Antrag jedoch in schwierige Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einem Fall, in dem ein Weiter- bildungsteilnehmer von seiner weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde. Insoweit wurde die Sache durch das Revisionsverfahren - anders als in Fällen, in denen ein Berufungsurteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufzu- heben ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - VersR 1987, 405) - in einer Weise gefördert, die einer Nichterhebung von Kosten ent- gegensteht. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr