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Entscheidung

IX ZR 329/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 329/00 vom 1. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und   am 1. Oktober 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2000 wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines zwei- stufigen Leistungsbestimmungsantrages und seine Verurteilung zur Abrechnung (Nr. II, 2 der Urteilsformel) richtet. Im übrigen wird das Rechtsmittel angenommen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.510.579 DM (= 2.817.514,30        ! "  #   %$ & ('')&+*,-."'  & +"  5.508.579 DM (= 2.816.491,72  /0  1   & +')&2*   3546  7 68 Gründe Die Sache hat im Umfang der Nichtannahme keine grundsätzliche Be- deutung; die Revision verspricht insoweit auch keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). a) Den zweistufigen Leistungsbestimmungsantrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 17. Mai 1999 (GA II 433), der den bisherigen, auf Zustimmung - 3 - zur Erstattung eines Kammergutachtens gerichteten Hauptantrag ersetzt hat (ebd S. 12, GA II 444), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgewie- sen (BU 9 unter I 1). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs- gerichtes sollte die Rechtsanwaltskammer nicht durch schiedsgutachterliche Festsetzung den Gebührensatzrahmen des § 118 BRAGO ausfüllen. Der Klä- ger hat in dem genannten Schriftsatz (S. 10, drittletzter Absatz, GA II 442) selbst eingeräumt, ein "Gebühren-Schiedsgutachten", wie in der Anlage B 39 vorgeschlagen, sei mit der Beklagten nicht vereinbart gewesen. Auf dieser tat- sächlichen Grundlage könnte die Revision für ein Leistungsbestimmungsrecht in direkter Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus dem im Zusam- menhang mit der Verjährungsfrage herangezogenen Urteil des Bundesge- richtshofs vom 24. November 1995 (V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1056) nichts herleiten. b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge- richt den Sachvortrag des Klägers und den protokollierten Ablauf des Ver- handlungstermins vom 16. Juli 1998 vor dem Landgericht zur Begründung des Erfüllungseinwandes gegen den Abrechnungsanspruch der Widerklage nicht hat genügen lassen. Desgleichen fehlen hinreichende Feststellungen dafür, daß die Beklagte den widerklagend verfolgten Abrechnungsanspruch bereits verwirkt hat. c) Die Streitwertfestsetzung weicht von derjenigen der Vorinstanzen in- soweit ab, als das Abwehrinteresse des Klägers gegenüber dem erfolglos an- gegriffenen Abrechnungsanspruch der Beklagten nur in Höhe eines geschätz- ten Aufwandes von 2.000 DM bewertet worden ist (vgl. dazu BGHZ - GrZS - 128, 85; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050). Die - 4 - Schätzung des Abwehrinteresses beruht darauf, daß ein Geheimhaltungsinter- esse des Klägers im Streitfall ausscheidet, die Abrechnung nach dem Vorbrin- gen des Klägers fertig vorliegt und danach nur noch einer Kontrolldurchsicht bedarf, bevor sie der Beklagten vorgelegt wird. Kreft Kirchhof Fischer Raebel 0