Entscheidung
3 StR 294/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/02 vom 8. Oktober 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Mai 2002 wird verworfen. Jedoch wird die Ur- teilsformel dahin ergänzt, daß die in Italien erlittene Ausliefe- rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Se- nat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die An- rechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß - 3 - bei einer Freiheitsentziehung in Italien nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrech- nungsmaßstab selbst bestimmt. Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert