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Entscheidung

VI ZR 165/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 165/02 vom 8. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich- sen und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas- sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä- rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Insbesondere hat der Senat bereits mit Urteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2. die von der Beschwerde aufgeworfene Frage entschieden. Danach ist ausreichend, wenn der Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen sich aus den Entschei- dungsgründen hinreichend deutlich entnehmen läßt und dadurch dem Rechts- mittelgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Einwendungen einer Partei gegen ein Gutachten zutreffend berücksichtigt worden sind. Dies ist im vorlie- genden Fall durch die Darlegungen des Berufungsgerichts auf Bl. 10 und 11 des Berufungsurteils gewährleistet. - 3 - Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Ent- scheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473). Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind auch nicht geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädi- gen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.471,05 Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr