Leitsatz
V ZR 268/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/01 Verkündet am: 18. Oktober 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für die Besei- tigung eines abbruchreifen und nicht mehr nutzbaren Gebäudes bzw. einer ent- sprechenden baulichen Anlage (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) setzt den An- kauf des Gebäudes/der baulichen Anlage durch den Grundstückseigentümer vor- aus. b) Der dingliche Vollzug des Gebäudekaufs ist nicht Voraussetzung für die Gel- tendmachung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG; er kann Be- standteil der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittel- ten (§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein. SachenRBerG § 108 Abs. 1 - 2 - Der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann Gegenstand einer Fest- stellungsklage sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, daß die Feststellung des Anspruchs unter der Bedingung des Ankaufs von Gebäude und/oder baulicher Anlage verlangt wird, sofern das Ankaufsrecht geltend gemacht worden ist. BGH, Urt. v. 18. Oktober 2002 - V ZR 268/01 - OLG Naumburg LG Halle - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2001 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht dem Haupt-Feststellungsantrag stattgegeben hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 1. Dezember 2000 abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, die dem Kläger durch die Beseitigung der Bausubstanz der auf den Grundstücken der Gemarkung A. , Flur 2, Flurstücke 4/8 und 4/9 sämtlichen aufstehenden Gebäude und baulichen Anla- gen - insbesondere Sauenstall, Wirtschaftsgebäude/Futterhaus, Sauenstall-Eckstall mit Anbau, ein weiteres Stallgebäude, zwei Nebengebäude und Güllegrube - sowie durch die Beseitigung der Bausubstanz der auf dem Grundstück der Gemarkung A. , Flur 2, Flurstücke 4/7 befindlichen zwei Flachsilos entstehenden Aufwendungen nach Ankauf der Gebäude und baulichen Anlagen als Gesamtschuldner zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagten sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Rechtsnach- folger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, die, bzw. deren Rechtsvorgängerin, auf verschiedenen Grundstücken des Klägers in A. Gebäude und bauliche Anlagen errichtet und betrieben hat. Diese Gebäude und Anlagen sind nicht mehr nutzbar, da sie jahrelang nicht unterhalten worden sind und sich in schlechtem baulichen Zustand befinden. Einer Forderung des Klägers, den Abriß vorzunehmen, sind die Beklagten nicht nachgekommen. Mit der vorliegenden Klage verlangt er – soweit noch Gegenstand des Revisions- verfahrens – die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten für den Abriß, hilfsweise nach dem Ankauf der Gebäude und wiederum hilfs- weise nach dem Ankauf und dem Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseiti- gung, zu tragen. Das Landgericht hat den ursprünglich allein gestellten Haupt- antrag als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm stattgege- ben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit- tels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Haupt-Feststellungsantrag für zulässig. § 104 SachenRBerG stehe dem nicht entgegen, weil ein notarielles Vermitt- lungsverfahren im Bereich des hier anzuwendenden § 82 SachenRBerG nur - 5 - insoweit erforderlich sei, als diese Norm ein Ankaufsrecht begründe. Hier gehe es aber nicht um die Feststellung des Inhalts eines Ankaufsrechts, sondern um Abbruchkosten. Der Anspruch sei nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG auch sachlich begründet. Er setze nicht voraus, daß der Kläger zuvor das Eigentum an den Gebäuden und Baulichkeiten erwerbe. Vielmehr enthalte die Norm eine schuldrechtliche Verpflichtung des Nutzers und Gebäudeeigentümers, den Abriß unter den genannten Voraussetzungen zu dulden und die Aufwendungen für die Beseitigung zu ersetzen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Feststellungsklage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. a) Die Zulässigkeit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht be- jaht. Sie ergibt sich aus § 108 Abs. 1 SachenRBerG, wonach sowohl Nutzer als auch Grundstückseigentümer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereini- gungsgesetz erheben können, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht. Eine solche Anspruchsberechtigung ist nicht nur in den Rechten des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG) zu sehen, sondern auch in dem Recht des Grundstückseigentümers, unter bestimmten Voraussetzungen im - 6 - Eigentum des Nutzers stehende Gebäude oder bauliche Anlagen anzukaufen oder aus baulichen Investitionen entstandene andere als Eigentumsrechte ab- zulösen (§ 15 Abs. 4 SachenRBerG). Auch diese Berechtigung kann daher Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 108 Abs. 1 SachenRBerG sein (Erman/Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 108 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, Sachen- rechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 108 Rdn. 8). Nicht anders kann der hier vorliegende Fall behandelt werden, daß der Grundstückseigentümer die Fest- stellung des ihm im Zusammenhang mit dem Ankaufsrecht nach § 81 Abs. 1 SachenRBerG zustehenden (s. zu diesem Zusammenhang noch im folgenden) Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für den Abriß von Gebäuden und Baulichkeiten nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG begehrt. Auch dabei han- delt es sich um eine Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, nicht lediglich um bloße Elemente eines Bereinigungsanspruchs, für die § 108 Abs. 1 SachenRBerG nicht gedacht ist (vgl. Tropf, in: Czub/Schmidt- Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 108 Rdn. 8). Der Kläger erstrebt nämlich eine Entscheidung über seine Anspruchsberechtigung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG als solche, nicht lediglich über Teilaspekte dieses Anspruchs oder über die Höhe oder sonstige Umstände, deren Klärung dem notariellen Vermittlungsverfahren vorbehalten ist (§§ 87 ff SachenRBerG; vgl. zur Abgrenzung auch Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/00, NJW 2001, 3053, 3054). b) Der Haupt-Feststellungsantrag ist – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht begründet, weil der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG nach dem gesetzlichen Konzept nicht losgelöst von dem Recht des Grundstückseigentümers auf Ankauf von Gebäuden und Baulichkeiten nach § 81 Abs. 1 SachenRBerG (insbesondere §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 29 - 7 - SachenRBerG) betrachtet werden kann, die Geltendmachung des Ankaufs- rechts vielmehr voraussetzt. Dies berücksichtigt der Haupt-Feststellungsantrag nicht. aa) Der Interessenwiderstreit zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer findet in den vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfaßten Fällen in zwei verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Regelungen eine Lö- sung. Im Vordergrund steht das Recht des Nutzers auf Bestellung eines Erb- baurechts oder auf Ankauf des Grundstücks (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG). In einer Reihe von Ausnahmefällen, die in § 81 Abs. 1 SachenRBerG geregelt sind, sollen demgegenüber die Rechte des Nutzers hinter dem Interesse des Grundstückseigentümers zurückstehen. Hier kann der Grundstückseigentümer die Bereinigung in der Weise – gleichsam umgekehrt (vgl. Tropf, aaO, § 81 Rdn. 1; Hügel, daselbst, § 15 Rdn. 37) – erreichen, daß er das Gebäude oder die bauliche Anlage von dem Nutzer hinzuerwirbt (oder bestehende andere als Eigentumsrechte ablöst). Das Gesetz gibt ihm dazu ein Ankaufs- bzw. Ablö- sungsrecht (§§ 15 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 1 SachenRBerG). Diese Rechte ver- drängen die Ansprüche des Nutzers aber erst, wenn sie geltend gemacht wer- den (§ 15 Abs. 4 Satz 2 SachenRBerG). Nur dann erlischt das Recht des Nut- zers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks. bb) An diesen Regelungsmechanismus knüpft § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG an. Der dort genannte Fall der nicht mehr nutzbaren und zum Abriß bestimmten Gebäude und baulichen Anlagen nimmt die Regelung des § 81 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG auf, die wiederum auf § 29 SachenRBerG Be- zug nimmt. Hierauf aufbauend, gewährt § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG unter den dort genannten Besonderheiten einer nicht mehr nutzbaren Baulichkeit - 8 - dem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Ersatz der für den Abriß er- forderlichen Aufwendungen. Wollte man diesen Anspruch unabhängig von der Geltendmachung des Ankaufs- oder Ablösungsrechts des Grundstückseigentümers zubilligen, blie- ben nach § 15 Abs. 4 Satz 2 SachenRBerG die Rechte des Nutzers nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG bestehen. Das wäre kein sinnvolles Ergebnis. Einen An- spruch auf Ersatz der Abrißkosten kann der Grundstückseigentümer nur ha- ben, wenn er das Grundstück unbelastet im Eigentum behält. Außerdem wäre der vom Gesetz vorgesehene Abrechnungsmodus ge- stört. Der Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage gebührt dem Nutzer. Bei einem Ankauf durch den Grundstückseigentümer ist er zu entgelten (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Zwar entfällt bei der Bemessung dieses Werts bei nicht mehr nutzbaren Baulichkeiten der Bodenwertanteil (§ 81 Abs. 3 SachenRBerG). Der Gebäudewert ist aber grundsätzlich auszugleichen. Ob ein solcher Restwert trotz der Erforderlichkeit des Abrisses gegeben ist – denkbar bei betriebsbedingtem Abriß (dazu Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 82 SachenRBerG Rdn. 5) – und in welcher Höhe er anzusetzen ist, ist im nota- riellen Vermittlungsverfahren zu klären, § 87 Abs. 1 SachenRBerG (vgl. Tropf, aaO, § 81 Rdn. 25; Faßbender, RVI, B 410, § 87 SachenRBerG Rdn. 13). Die Bewertung des Gebäudes und ihre Berücksichtigung zugunsten des Nutzers entfiele, würde man den Anspruch auf Ersatz der Abrißkosten ohne eine Bin- dung an den Ankauf des Gebäudes oder der baulichen Anlage gewähren. Richtigerweise sind diese Kosten daher im notariellen Vermittlungsverfahren über den Ankauf zu berücksichtigen. Sie vermindern den Kaufpreis bzw. ste- - 9 - hen dem Grundstückseigentümer zu, soweit sie ihn übersteigen (vgl. Vossius, § 81 Rdn. 30). Einer isolierten Gewährung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG steht auch entgegen, daß in diesem Fall das Nutzungsrecht, welches Grundlage für das Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum war, nicht erlöschen würde, der Berechtigte also an sich zur Wiedererrichtung des abgerissenen Gebäudes berechtigt wäre. Allerdings ist im konkreten Fall das der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustehende Nutzungsrecht aus § 18 LPGG durch Außerkrafttreten der Norm mit Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl - DDR I S. 483) erloschen. Doch ist auf diesen Fall Art. 233 § 2 b EGBGB anzu- wenden (s. nur Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Art. 233 § 2 b EGBGB Rdn. 1), so daß nach Abs. 4 dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB der Gebäudeeigentümer nach dem Untergang des Gebäudes das Recht behält, ein neues Gebäude zu errichten. Durch den Abriß und die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten allein wäre daher eine Bereini- gung nicht herbeigeführt. Voraussetzung ist vielmehr ein Ankauf des Gebäu- des. Allerdings bedarf es für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG nicht des vorherigen dinglichen Vollzugs des Ge- bäudekaufs. Es genügt, wenn das Ankaufsrecht geltend gemacht wird. Der dingliche Vollzug kann Bestandteil der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittelten (§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein. Im gerichtlichen Verfahren (§§ 103 ff SachenRBerG) können die erforderlichen Erklärungen (§§ 81 Abs. 5, 78 SachenRBerG, § 875 BGB) Gegenstand des Urteils sein. - 10 - 2. Zulässig und begründet ist demgegenüber der erste Hilfs-Fest- stellungsantrag, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach dem Ankauf der Gebäude zustehe. a) Der Zulässigkeit dieses Antrags steht nicht entgegen, daß der Kläger die Feststellung einer Anspruchsberechtigung unter der Bedingung einer noch fehlenden Voraussetzung, nämlich des Ankaufs der Gebäude und baulichen Anlagen, begehrt. Denn auch mit dieser Besonderheit erstrebt der Kläger – wie von § 256 ZPO (und ebenso von § 108 SachenRBerG) gefordert – eine Ent- scheidung über das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses (dazu BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, NJW 1992, 436; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rdn. 3). Es geht nämlich um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, das dem Kläger den geltend gemachten Anspruch aus der Sachenrechtsbereinigung gewährt. Dabei ist sein Interesse nicht auf die Klärung eines nur künftigen, hypothetischen Sachverhalts gerich- tet, sondern auf eine schon bestehende Rechtsbeziehung. Der daraus sich nach Auffassung des Klägers ergebende Anspruch ist lediglich noch von einer Bedingung abhängig, dem Ankauf der Baulichkeiten. Das genügt als Grundla- ge für einen Feststellungsantrag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, aaO). Der Eintritt dieser Bedingung ist auch nicht eine nur vage Möglichkeit, die das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO, § 108 Abs. 1 SachenRBerG) entfallen ließe. Vielmehr hat der Kläger mit Schreiben vom 3. November 1999 ein Ankaufsrecht geltend gemacht und so den Boden für den Eintritt der Bedingung bereitet. - 11 - b) Die Klage auf Feststellung des Anspruchs nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist in Gestalt des ersten Hilfsantrags begründet. a) Durch die Geltendmachung des Ankaufsrechts mit Schreiben vom 3. November 1999 hat der Kläger die Voraussetzung für die Verfolgung des Anspruchs auf Ersatz der Abrißkosten geschaffen (s.o.). bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die weiteren Voraus- setzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG bejaht. Nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind die Baulichkeiten auf den Grundstücken des Klägers aufgrund schlechten baulichen Zustands nicht nutz- bar, und zwar weil sie die Beklagten seit 1990/91 nicht mehr instandgesetzt und unterhalten haben. Wenn die Revision meint, auf die mangelnde Instandhaltung komme es nicht an, da die fehlende Nutzbarkeit auf eine vereinigungsbedingte Aufgabe der Nutzung zurückzuführen und damit der die Beklagten privilegierende Tat- bestand des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG anzuwenden sei, verkennt sie das Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2 der Norm. Abs. 1 greift stets ein, wenn der schlechte Zustand der Gebäude auf mangelnde Instandsetzung zurückzu- führen ist. Privilegiert wird der Nutzer nach Abs. 2 nur, wenn ihm eine unterlas- sene Instandhaltung nicht anzulasten ist (Tropf, aaO § 82 Rdn. 10), wenn näm- lich andere Gründe dazu geführt haben, daß die Gebäude und baulichen Anla- gen nicht mehr genutzt werden. Hier kommt es auch nicht auf die objektiv feh- lende Nutzbarkeit an, sondern lediglich darauf, daß die Nutzung aufgegeben wurde. Ebensowenig muß der bauliche Zustand zum alsbaldigen Abbruch nöti- gen. Vielmehr wird an die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf- - 12 - tung des Grundstücks angeknüpft. Ob die unterlassene Instandhaltung ihrer- seits auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den wirtschaftlichen Veränderun- gen nach der Wiedervereinigung zusammenhängen, ist für die Anwendung des Absatzes 1 ohne Belang. Denn darauf, ob den Nutzer an der Unterlassung ein Verschulden trifft, kommt es nicht an (MünchKomm-BGB/Grüneberg, 3. Aufl., § 82 SachenRBerG Rdn. 6; Vossius § 82 Rdn. 6). Die objektive Zurechenbar- keit, an der hier kein Zweifel besteht, genügt. Soweit die Revision schließlich Feststellungen zu der Voraussetzung vermißt, daß ein alsbaldiger Abbruch erforderlich ist, rechtfertigt dies nicht die Verneinung des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hat nämlich – unwidersprochen – vorgetragen, daß die Gebäude und Anlagen baufällig seien. Dann kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß ein alsbaldi- ger Abbruch geboten ist. Besonderheiten, die einen solchen Schluß im kon- kreten Fall nicht erlauben, wären von den Beklagten als Nutzern vorzutragen gewesen. cc) Ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SachenRBerG vorliegen (angemessene Frist zur Selbstbeseitigung), bedarf keiner Entscheidung. Das Fehlen einer Fristsetzung hindert nicht die Entste- hung des Anspruchs. Abs. 3 der Norm enthält lediglich einen Einredetatbe- stand. Die Beklagten haben indes ein Selbstbeseitigungsrecht nicht einrede- weise geltend gemacht. Sie haben lediglich gerügt, daß die mit Schreiben vom 3. November 1999 gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, im übrigen aber eine Selbstbeseitigung und Pflicht zur Kostentragung abgelehnt. - 13 - III. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier