OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 298/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 298/02 vom 22. Oktober 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos- sen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Heilbronn vom 15. Mai 2001 wird als unbegründet verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision ist zulässig. Eine sachgerechte Auslegung der Revisi- onsschrift ergibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Frei- spruch bezüglich des Angeklagten C. und die Teilfreisprüche bezüglich der beiden anderen Angeklagten wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin die Sachrüge nicht ausgeführt. Ihr Revisionsantrag auf umfassende Aufhebung der Verurteilung zielt jedoch nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die Beseitigung der Freisprüche und auf eine Bestrafung der Angeklagten wegen Mordes. 2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einem Ne- benkläger - anders als einem Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK - kein Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zusteht (vgl. - 3 - LR-Schäfer/Wickern GVG, 24. Aufl. § 185 Rdn. 12 m.w.N.). Andererseits ist unabhängig von der Kostentragung nach § 185 GVG schon von Amts wegen ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der Hauptverhandlung ein Beteiligter - ein solcher ist auch der Nebenkläger (vgl. LK-Hilger StPO, 25. Aufl. § 395 Rdn. 37) - der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Soweit die Rüge der Be- schwerdeführerin hierauf abzielt, sind indessen die Zulässigkeitsvoraussetzun- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich aus der Sitzungs- niederschrift und den Urteilsfeststellungen, daß sich die Beschwerdeführerin jedenfalls teilweise und auch zu wesentlichen Punkten verständlich gemacht hatte. Bei dieser Sachlage hätte sie vortragen müssen, für welche Verfahrens- abschnitte und für welche Prozeßhandlungen ein Dolmetscher erforderlich ge- wesen wäre. Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz