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Entscheidung

2 StR 307/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 307/02 vom 23. Oktober 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 4. September 2002 wird dahin klargestellt, daß das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben ist, soweit der Ange- klagte nicht freigesprochen wurde. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer