Entscheidung
VIII ZR 49/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 49/02 vom 23. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2002 wird zurückgewiesen Gründe: Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sache. Der Wert der geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt 20.000 ! #" des Beklagten und die Abweisung seiner Widerklage zusammengerechnet wer- den. Die Widerklage betrifft in der Berufungsinstanz nur noch Mängel, die nach der Vorstellung des Klägers eine Minderung in einem Umfang von 45 % des Nettomietzinses rechtfertigen würden. Das Berufungsgericht ist in seinem Streitwertbeschluß vom 26. Juni 2001 zu Unrecht davon ausgegangen, der Be- klagte mache mit der Widerklage Beseitigung von Mängeln geltend, die nach seiner Auffassung einer Minderungsquote von 55 % entsprechen. Die Wider- klage hatte in erster Instanz insoweit Erfolg, als der Kläger zum Austausch der Fenster im Arbeitszimmer (darauf entfallende Minderungsquote gemäß dem - 3 - erstinstanzlichen Urteil: 10 %) verurteilt worden ist. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte dementsprechend nur noch den Austausch der übrigen Fenster beantragt. Die mit einer Revision gegen das Berufungsurteil geltend zu machende Beschwer ist deshalb bei einer Addition von Klage und Widerklage wie folgt zu berechnen: Widerklage: 3 1/2-facher Jahresbetrag von 45 % des monatlichen Mietzinses: 45 % von 873 DM = 392,85 DM x 42 Monate = 16.499,30 DM Klage: Verurteilung zu restlichem Mietzins 21.417.17 DM Summe 37.916,47 DM entspricht in Euro: 19.386,38 $ Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen