Entscheidung
IX ZR 57/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 57/02 vom 24. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Oktober 2002 beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.980 t- gesetzt. Gründe: Die Klägerin erstrebt eine Witwenbeihilfe, beginnend ab dem 1. April 1994, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten im Falle eines begründeten Anspruchs auf 533 "! # $% '& Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkeh- renden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahres- betrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Renten- bezug beantragt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier für den Fall einer monatlich - 3 - wiederkehrenden Hinterbliebenenbeihilfe gemäß § 41a BEG zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festge- setzten Betrages. Kirchhof Fischer Raebel Kayser Bergmann