Entscheidung
3 StR 364/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 364/02 vom 29. Oktober 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2002, soweit es ihn be- trifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe des erhaltenen Kurierlohnes von insgesamt 33.000 Entscheidung hat keinen Bestand, da die Strafkammer nicht erkennbar die Er- messensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie festgestellt hatte, daß der seit zehn Jah- ren exzessiv an Geldautomaten spielende Angeklagte L. derzeit arbeitslos ist und Schulden von 35.000 ! "#$ &%(' # *) + , r- ten hätten es ihm erlaubt, gelegentlich an einem Abend ca. 800 DM zu ver- spielen (UA S. 4, 5). Bei dieser Sachlage liegt nahe, daß der Wert des erlang- ten Kurierlohnes im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des - 3 - Angeklagten vorhanden war. Das Landgericht hätte daher nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB prüfen müssen, ob die Anordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. zur Prüfungspflicht BGHSt 33, 37, 39 f.). Dabei wäre auch zu erwägen gewesen, ob durch eine derart hohe Zahlungsverpflichtung eines verschuldeten Angeklagten nicht die Resozialisierung nach einer Haft- entlassung erschwert wird (vgl. BGH NStZ 2001, 42). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zu der Verfahrensrüge be- zieht sich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker