Entscheidung
VIII ZB 41/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 41/02 vom 29. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. April 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 13.375,40 Gründe: Das Rechtsmittel der Beklagten, das entgegen seiner unzutreffenden Bezeichnung als "Nichtzulassungsbeschwerde" (§ 544 ZPO) gemäß der nach- träglichen Richtigstellung der Beklagten in eine nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten ist, ist unzulässig. Entgegen der Beschwerdebegründung hat die Rechtssache weder grundsätzli- che Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Teilurteil vom 13. Dezember 2001 man- gels fristgemäßer Begründung nach §§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO als unzulässig verworfen hat, widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Beschwerdebegründung ist zwar zuzugeben, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts den am 7. März 2002, dem letzten Tag der Berufungs- - 3 - begründungsfrist, eingereichten und mit Arbeitsüberlastung ausreichend be- gründeten Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. in Ver- bindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552 unter II 2). Das ändert jedoch nichts daran, daß die am 8. April 2002 eingegangene Berufungsbegrün- dung nicht mehr fristgerecht war (vgl. BGH aaO unter II 1). Der möglicherweise als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegende Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 2002 hat nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt, da die Verfügung mit der Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. März 2002 zugegangen ist. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Berufungsbegründung erst am 8. April 2002 und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst