Leitsatz
V ZB 29/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
22mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/02 vom 21. November 2002 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KostO §§ 44 Abs. 1 und 2, 156 Abs. 6 S. 2 a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Ge- schäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschie- dene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO. b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Ent- scheidung des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entschei- dung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehör- de eingelegt hatte. BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 29/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2002 aufgehoben. Die Weisungsbeschwerde des Kostengläubigers wird zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 26 Gründe: I. Der Kostengläubiger wurde von der Kostenschuldnerin, einer GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, beauftragt, das Ausscheiden des Ge- schäftsführers N. O. sowie die Bestellung der neuen Geschäftsführer O. M. und Y. S. zur Eintragung in das Handelsregister an- zumelden. Er entwarf eine entsprechende Anmeldungserklärung, beglaubigte die Unterschrift des anmeldenden Geschäftsführers und nahm die Anmeldung vor. Für diese Tätigkeit erhob er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26, 44 Abs. 2 - 4 - KostO eine Gebühr in Höhe von 130 DM nach einem Geschäftswert von 100.000 DM. Der Präsident des Landgerichts beanstandete den doppelten Ansatz des Einzelwerts von 50.000 DM bei der Berechnung des Geschäftswerts und wies den Kostengläubiger an, seine Kostenrechnung im Wege der Beschwerde durch das Landgericht überprüfen zu lassen. Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht die Kosten- rechnung dahingehend abgeändert, daß es einen Geschäftswert von 50.000 DM zugrunde gelegt und demgemäß eine Gebühr von 80 DM angesetzt hat; nach seiner Ansicht betrifft die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und der Bestellung neuer Geschäftsführer denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers. Er vertritt die Auffassung, daß jede Änderung in der Person des Geschäftsführers als eintragungspflichtige Tatsache kostenrechtlich einen selbständigen Ge- genstand darstelle, was bei mehreren Änderungen zu einer Wertaddition nach § 44 Abs. 2 KostO führe. Der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 KostO erfor- derliche rechtliche Zusammenhang fehle im Fall der Abberufung und der Neu- bestellung von Geschäftsführern. Auch sei § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO als Aus- nahmeregelung nicht übertragbar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde zu- rückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 26. September 1962 (DNotZ 1963, 500), des Oberlandes- - 5 - gerichts Frankfurt vom 15. Juni 1966 (DNotZ 1967, 332), des Oberlandesge- richts Hamm vom 15. Dezember 1970 (JurBüro 1971, 349) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. September 2000 (FGPrax 2000, 252) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). 1. Das vorlegende Gericht hält an seiner bereits im Beschluß vom 26. Mai 1988 (JurBüro 1988, 1371) geäußerten Ansicht fest, daß es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers und der Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsre- gister um denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO han- dele. Vom Standpunkt der Gesellschaft aus gesehen sei Gegenstand beider Anmeldungen die organschaftliche Vertretung der GmbH gegenüber Dritten. Lediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel eingetreten. Zwischen beiden Anmeldungen bestehe zwar kein zwingender, wohl aber ein innerer und tatsächlicher Zusammenhang, weil die Neubestellung regelmäßig im Hinblick auf das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolge. Für diese Auf- fassung spreche auch der Rechtsgedanke des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wo- nach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein Beschluß gelten. - 6 - Demgegenüber haben die genannten anderen Oberlandesgerichte in ih- ren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung ver- treten, daß die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister jeweils voneinan- der unabhängige Rechtsverhältnisse betreffe, die nicht so eng zusammenhin- gen, daß sie kostenrechtlich als gegenstandsgleich behandelt werden könnten. Es werde nicht die abstrakte Geschäftsführung, sondern die konkrete Person und die bei ihr eingetretene Änderung angemeldet, was bei mehreren Perso- nen auch zu mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen führe. Das vorlegende Oberlandesgericht und die genannten anderen Ober- landesgerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob die gleichzeitige Anmeldung des Ausscheidens und der Bestellung eines Ge- schäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben. Dies trägt die Vorlage. 2. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfah- ren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeß- reformgesetz – ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt wor- den ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen ab- weicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. Das Fehlen einer besonde- ren Übergangsvorschrift und der Sinn und Zweck der Neuregelung zeigen, daß auch die Abweichung von einer "alten“ Entscheidung zur Divergenzvorlage be- rechtigt und verpflichtet. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der Diver- genzvorlage angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Notarkostensa- chen (vgl. BT-Drs. 14/6036 S. 127) kann nur dann erreicht werden, wenn sämt- - 7 - liche noch ungeklärten Streitfragen einer Prüfung durch das Rechtsbeschwer- degericht zugeführt werden. III. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat auch Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Ver- letzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil nicht § 44 Abs. 1 KostO, sondern § 44 Abs. 2 KostO anwendbar ist. 1. Die Frage, ob es sich bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberu- fung und der Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister um denselben Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO oder um verschiedene Gegenstände (§ 44 Abs. 2 KostO) handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. a) Ebenso wie vom Landgericht und vom vorlegenden Oberlandesge- richt wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auf- fassung vertreten, daß die gleichzeitige Anmeldung denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO betrifft, weshalb der Wert des § 26 Abs. 4 KostO nur einmal zugrunde zu legen ist (OLG Celle, JurBüro 1966, 692; OLG Stutt- gart, Die Justiz 1979, 383 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 33; OLG Köln, JurBüro 1987, 87 f mit zust. Anm. von Lappe, aaO , § 44 KostO Nr. 71; LG Kleve, DB 1988, 1007; LG Hannover, Jur- Büro 1993, 432; Rohs, Rpfleger 1963, 41, 43; Tschischgale, JurBüro 1963, 745; Lappe/Stöber, Kosten in Handelssachen, S. 93; Lappe, Justizkostenrecht, - 8 - 2. Aufl., S. 110; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 KostO Rdn. 10; vgl. auch Hornig, JVBl. 1957, 115, 118; Rohs, Rpfleger 1959, 44). Vom Standpunkt des Unternehmens aus gesehen handele es sich um das einheitliche Rechtsver- hältnis der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft, in der durch Aus- scheiden und Neubestellung von Geschäftsführern lediglich ein Wechsel in der Person des Vertreters, also nur eine Veränderung in der organschaftlichen Vertretung, erfolge. Das gleiche Ergebnis ergebe sich auch aus der Heranzie- hung oder entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, wonach mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Entlastungsbeschlüssen als ein Beschluß gelten. Da unter Wahlen auch die Abberufung von Geschäftsführern und deren Bestellung zu verstehen sei, lege diese Bestimmung den Schluß nahe, daß für die Anmeldung des Ergebnisses einer Wahl zur Eintragung in das Handelsregister nichts anderes gelten könne als für die Beurkundung der Wahlen selbst, weil der gleiche innere Zusammenhang bestehe. Außerdem erreiche die Gebühr eine unangemessene Höhe, wenn man den sich aus § 26 Abs. 4 KostO ergebenden Wert stets mit der Anzahl der vertretungsberechtig- ten Personen multipliziere, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte Mehrarbeit für den Notar bedeute; sie könne den Wert für die erste Anmeldung sogar übertreffen, obwohl der Gesetzgeber für spätere Anmeldungen eine Kostenverringerung beabsichtigt habe, und außer Verhältnis zum Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen stehen. b) Mehrheitlich wird dagegen die Auffassung vertreten, daß bei der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung, der Bestellung oder des Ausschei- dens von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Prokuristen der Wert des § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO für jede Person anzusetzen und die Einzelwerte nach § 44 Abs. 2 a KostO zu addieren sind (OLG Karlsruhe, DNotZ 1963, 500; - 9 - OLG Frankfurt, DNotZ 1967, 332; OLG Hamm, JurBüro 1971, 349 mit zust. Anm. von Lappe, Kostenrechtsprechung, 4. Aufl., § 44 KostO Nr. 36; KG, MittRhNotK 2000, 260 mit zust. Anm. Wagner, NZG 2000, 992, u. Tiedtke, ZNotP 2000, 287; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 252; LG Kassel, JurBüro 2001, 151; LG Hannover, JurBüro 2002, 91 mit zust. Anm. Bund; Bühling, KostO, 5. Aufl., § 26 KostO Anm. 7 und Göttlich/Mümmler/Assenmacher/ Mathias, KostO, 14. Aufl. "Anmeldung“ Ziff. 2.2, „Geschäftsführer“ Ziff. 2, "Meh- rere Erklärungen“ Ziff. 3.3.2; Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notarin- nen und Notare, 8. Aufl., 2. Teil II. Rdn. 5; Reimann-Bengel in Korinten- berg/Lappe/u.a., KostO, 15. Aufl., § 26 Rdn. 57 u. § 44 Rdn. 163; Hart- mann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 44 KostO Rdn. 31; Haferland, Praxis des Kostenrechts, 3. Aufl., Rdn. 472; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., A 96; Wenz, Rpfleger 1959, 42; ders., JurBüro 1963, 198; Ackermann DNotZ 1965, 537, 539 ff; ders., Rpfleger 1966, 241, 246; Goost, MittRhNotK 1968, 451, 473; Mümmler, JurBüro 1975, 1435, 1444 ff; Klein, MittRhNotK 1989, 62; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14 (18)). Die Anmeldung über die Abbe- rufung oder Bestellung von Geschäftsführern verlautbare die ihnen entzogene oder übertragene Vertretungsbefugnis und damit die Haftung des Unterneh- mens Dritten gegenüber. Die in der Anmeldung enthaltenen Erklärungen be- träfen daher das Rechtsverhältnis jeder einzelnen vertretungsberechtigten Per- son zum vertretenen Unternehmen. Diese jeweils voneinander unabhängigen Rechtsverhältnisse bildeten als eintragungspflichtige Tatsachen (§ 15 HGB) jeweils selbständige Anmeldungsgegenstände, die nicht so eng miteinander zusammenhingen, als daß sie kostenrechtlich als ein Gegenstand behandelt werden könnten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 KostO sei zudem eng auszule- gen, weil sie als Ausnahme von dem allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz - 10 - trotz Vorliegens verschiedener Gegenstände ein einheitliches Rechtsverhältnis fingiere. c) Nach einer vereinzelt gebliebenen Auffassung liegen bei der Anmel- dung der Abberufung einzelner Geschäftsführer jeweils selbständige Gegen- stände vor, während eine gesonderte Bewertung der gleichzeitigen Anmeldung eines neuen Geschäftsführers entfallen könne, weil sie eine notwendige Er- gänzung darstelle (Waldner, Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 252). 2. Der Senat hält die vorstehend unter 1. b) dargestellte Auffassung für zutreffend. Danach haben die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Han- delsregister verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO. a) Die Begriffe "derselbe Gegenstand" - "verschiedene Gegenstände" in § 44 Abs. 1 und 2 KostO stammen aus der früheren Gesetzgebung. Nach der alten preußischen Praxis nahm man denselben Gegenstand an, wenn mehrere Erklärungen dasselbe Wirtschaftsgut betrafen; Gegenstand und Wirtschaftsgut wurden mithin gleichgesetzt (Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 Rdn. 15). Die Kostenordnung 1935 übernahm in § 38 die übliche Ausdrucksweise von dem- selben und dem verschiedenen Gegenstand ohne nähere Erläuterungen. Es wurden lediglich vier Beispiele als Hinweise für die Anwendung des ersten Ab- satzes angeführt. Auch bei der Neufassung der Kostenordnung im Jahr 1957 blieb es bei der Terminologie; der Gesetzgeber verzichtete auf eine Definition des Begriffs "Gegenstand", weil die Rechtsprechung eine Klärung herbeige- führt habe, wonach "Gegenstand" im Sinne des neuen § 44 KostO (früher: § 38 KostO) das Rechtsverhältnis und nicht die Sache oder Leistung sei (amtl. Be- - 11 - gründung in Art. II Nr. 25 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/25545, S. 183). Allerdings blieben in § 44 Abs. 1 drei Bei- spiele von jeweils zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen erhalten, nämlich Kauf und Auflassung, Schulderklärung und zur Hypothekenbestellung erforder- liche Erklärungen sowie Schuldversprechen und Bürgschaft. Ihnen ist gemein- sam, daß sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklä- rungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Beim ersten Beispiel dient die weitere Erklärung zur Erfüllung (Durchführung), bei den anderen beiden zur Sicherung der Haupterklärung. Hieraus läßt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonsti- gen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsge- schäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegen des nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlich aus Billigkeitsgründen begünstigt (Kniebes, MittRhNotK 1975, 193, 223). b) Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu Gunsten dritter Personen denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO (vgl. OLG Oldenburg, DNotZ 1953, 317, 318 f; BayOblG, Rpfleger 1961, 324, 325; OLG Frankfurt, DNotZ 1964, 244; OLG Hamm, JurBüro 1971, 351; OLG Köln, JurBüro 1997, 206; Ackermann, Rpfleger 1966, 241; Hartmann/Albers, aaO, § 44 KostO Rdn. 4; Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 44 KostO Rdn. 16 m.w.N.; Göttlich/Mümmler u.a., aaO, "Mehrere Erklärungen“ Ziff. 3.2.1 m.w.N.). Im Mit- telpunkt jeder Prüfung, ob mehrere gleichzeitig beurkundete Rechtsverhältnis- se denselben Gegenstand haben, steht deswegen die Frage ihres inneren Zu- - 12 - sammenhangs. Je mehr das mitbeurkundete weitere Rechtsverhältnis von dem Hauptgeschäft abhängt, desto eher ist Gegenstandsgleichheit anzunehmen (OLG Köln aaO m.w.N.). Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in der Weise verbunden haben, daß ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art entsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang und damit Gegenstands- gleichheit (KG, JurBüro 1991, 564 mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1991, 568). c) Zwischen der gleichzeitigen Anmeldung der Abberufung und der Neu- bestellung von GmbH-Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister besteht kein innerer Zusammenhang in dem vorstehend beschriebenen Sinn. aa) Der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem neuen Geschäftsführer ist zwar eine wirtschaftliche Folge der Auflösung des Anstel- lungsvertrags mit dem bisherigen Geschäftsführer. Das Rechtsverhältnis des neuen Geschäftsführers zur Gesellschaft wird aber durch das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers weder begründet, festgestellt, anerkannt, übertra- gen, aufgehoben, erfüllt oder gesichert. Dem kann nicht § 6 Abs. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Ge- schäftsführer haben muß. Denn nicht einmal die Abberufung des einzigen Ge- schäftsführers erfordert zwingend die Bestellung eines neuen Vertretungsor- gans. Die Gesellschaft kann die Abberufung des alten Geschäftsführers be- schließen, ohne zum Zweck der Anmeldung einen neuen zu bestellen. § 6 Abs. 1 GmbHG steht im Abschnitt über die Errichtung der Gesellschaft und be- schreibt nur, daß für eine Anmeldung zur Ersteintragung im Hinblick auf §§ 7, 8 und 82 GmbHG ein Geschäftsführer erforderlich ist (KG, MittBayNot 2000, 339; - 13 - vgl. auch BGHZ 80, 212, 215). Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist auch nicht im Hinblick auf § 78 GmbHG zur Anmeldung der Abberufung des einzigen Geschäftsführers notwendig, weil der abberufene Geschäftsführer diese Anmeldung selbst vornehmen kann (Commichau, MittBayNot 1996, 17 f; vgl. auch OLG Frankfurt, WM 1983, 1025). Die Anmeldungen der Abberufung und der Neubestellung können zudem auch zeitlich nacheinander oder ge- trennt von verschiedenen Notaren beurkundet werden. Denn die Eintragung der Veränderungen bei den Geschäftsführern in das Handelsregister hat ledig- lich deklaratorische Bedeutung. Die Anmeldung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers ist daher nicht notwendig mit der Anmeldung der Bestellung eines neuen Geschäftsführers verknüpft. bb) Zur Begründung eines inneren Zusammenhangs im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO kann - entgegen der vorstehend unter 1. a) dargestellten Auffas- sung - auch nicht darauf abgestellt werden, daß sich, vom Standpunkt des Unternehmens aus gesehen, die Anmeldungen immer auf die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft beziehen, bei der lediglich in der Person des Ver- treters ein Wechsel erfolgt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Wort- laut des § 39 Abs. 1 GmbHG, wonach jede Änderung in den Personen der Ge- schäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäfts- führers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Die Anmelde- pflicht bezieht sich somit nicht auf das abstrakte Vertretungsorgan, sondern auf die konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei ihnen eingetretenen Änderungen. Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von § 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, MittBayNot 2000, 339; OLG Zwei- brücken, FGPrax 2000, 253; Klein, MittRhNotK 1989, 63; Reimann-Bengel in - 14 - Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 26 Rdn. 57). Deswegen ist auch die unter 1. c) dargestellte Auffassung nicht haltbar. cc) § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO kann nicht als Auslegungshilfe für § 44 Abs. 1 und 2 KostO herangezogen werden. Die Vorschrift bestimmt als Aus- nahme von dem kostenrechtlichen Grundsatz, daß bei der gleichzeitigen Beur- kundung mehrer Beschlüsse § 44 KostO entsprechend gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KostO), daß mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger als ein Beschluß gelten. Unter Wahlen werden auch die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH verstanden (OLG Frankfurt, DNotZ 1971, 609 ff; OLG Celle, JurBüro 1966, 691; OLG Stuttgart, Justiz 1977, 312 f mit zust. Anm. Mümmler, JurBüro 1977, 1128; Rohs/Wedewer, aaO, § 27 Rdn. 39a); daraus wird gefolgert, daß, wenn der bedeutsamere Akt der Wahlen schon als ein Gegenstand angesehen wird, dies erst recht für die Verlautbarung von Beschlüssen in Form der Anmel- dung zur Eintragung in das Handelsregister gelten müsse (OLG Stuttgart, Jus- tiz 1979, 383 f; OLG Köln, JurBüro 1987, 88, 90; LG Hannover, JurBüro 1993, 432; Tschischgale, aaO, 1963. 745). Das ist jedoch nicht richtig. Denn in der Anmeldung wird nicht nur das Ergebnis der Beschlußfassung wiedergegeben wie in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO. Gemäß § 39 Abs. 3 GmbHG muß die Anmeldung nämlich auch die Versicherung des oder der neuen Ge- schäftsführer enthalten, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind; ferner müssen der oder die neuen Geschäftsführer nach § 39 Abs. 4 GmbHG ihre Namensunterschriften zwecks Hinterlegung beim Handelsregister zeich- nen, was üblicherweise in der Handelsregisteranmeldung erfolgt. - 15 - dd) Gegen die Auffassung, die Anwendung des § 44 Abs. 2 KostO auf die Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister führe wegen der Multiplikation des nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zu ermittelnden Geschäftswerts mit der Anzahl der ausscheidenden und eintretenden Geschäftsführer zu einer unangemessen hohen Gebühr, die sogar den Wert für die erste Anmeldung übertreffe und au- ßer Verhältnis zu dem Wert für mehrere gleichzeitige Eintragungen eines Un- ternehmens stehen könne, obwohl die Beurkundung keine nennenswerte Mehrarbeit für den Notar bedeute (Rohs, Rpfleger 1959, 44; ders., Rpfleger 1963, 42; Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 10), spricht § 39 Abs. 4 KostO i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO. Danach ist der Geschäftswert in jedem Fall auf 1 Mill. DM (ab 1. Januar 2002: 500.000 3. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes: Es liegen drei verschiedene Gegenstände vor, weil die Abberufung ei- nes Geschäftsführers und die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer ange- meldet wurden. Sie sind, ausgehend vom Stammkapital der Kostenschuldnerin von 50.000 DM, gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 161 S. 1 KostO) zunächst mit jeweils 50.000 DM zu bewerten und sodann gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zum Gesamtgeschäftswert von 150.000 DM zu addieren. Nach diesem Wert ist eine halbe Gebühr zu er- heben (§ 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO), also 175 DM. Das sind 45 DM mehr als der Kostengläubiger - ohne Mehrwertsteuer - berechnet hat. Die Herabsetzung durch das Beschwerdegericht auf 80 DM erfolgte deswegen zu Unrecht. - 16 - Ein höherer als der mit der Kostenrechung geltend gemachte Betrag kann dem Kostengläubiger nicht zugesprochen werden. § 156 Abs. 6 Satz 2 KostO, wonach die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenberech- nung lauten kann, gilt nur für den Fall, daß der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hat (Ko- rintenberg/Lappe u.a., aaO, § 156 Rdn. 85). Hier ist die Weisungsbeschwerde jedoch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Kostenrechnung des Kostengläu- bigers eingelegt und die weitere Beschwerde aus eigenem Recht des Notars erhoben worden. IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 131 Abs. 1 S. 2, 156 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 3 KostO). Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdever- fahren erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch