Leitsatz
IV ZR 159/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 159/01 Verkündet am: 27. November 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AHB § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 Zur Ursachenidentität im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei wie- derkehrenden schadenstiftenden betrieblichen Produktionsvorgängen. BGH, Urteil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver- handlung vom 27. November 2002 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2001 aufgehoben und das Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1999 geändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägerinnen aus der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung HE 704918 für die Jahre 1980 bis 1984 jeweils Deckung bis zu der vereinbarten Jahreshöchstsumme von 1.022.583,70 Mio. DM), insgesamt also bis zu 5.112.918,80 Mio. DM), zu gewähren hat für sämtliche Kontaminationen von Grundwasser und Bo- den des Betriebsgeländes der Klägerin zu 2) infolge des Austritts von Lösungsmitteln aus dem Betrieb der Flüs- siggasextraktionsanlage. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklag- te. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerinnen begehren Deckungsschutz aus einer bei der Be- klagten genommenen Haftpflichtversicherung mit einbezogenem Gewäs- serschadenrisiko in Form des Anlagenrisikos sowie des Abwässeranla- gen- und Einwirkungsrisikos. Der Versicherung liegen u.a. die Allgemei- nen Haftpflichtversicherungsbedingungen des B. V. (AHB/BVV) und die Zusatzbedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (ZB) zugrunde. Danach ist folgender Deckungs- umfang vereinbart: Gemäß II des Nachtrages Nr. 1 zum Versicherungsschein vom 5. Mai 1980 und I 8.1 des Versicherungsscheins vom 18. Januar 1982 i.V. mit § 3 II Nr. 2 Satz 1 AHB/BVV und § 2 Abs. 2a ZB haftet die Be- klagte beim Gewässerschaden-Anlagenrisiko bis zu einer Einheitsdek- kungssumme von 1 Mio. DM für Personen-, Sach- und Vermögensschä- den je Schadenereignis. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle pro Versicherungs- jahr ist auf das Doppelte der Einheitsdeckungssumme begrenzt, § 2 Abs. 1 ZB. Aufgrund der sogenannten Serienschadenklausel des § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB/BVV gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis . - 4 - Von 1980 bis 1984 verarbeitete die Klägerin zu 1) als Betriebsge- sellschaft auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu 2) im Wege eines Flüssiggasextraktionsverfahrens anstelle der zuvor betriebenen Gasex- traktion Tierknochenreste zu Knochenmehl. Dabei wurde das Rohmateri- al in mobilen Behältnissen (Extraktoren) aus oberirdischen Tanks über einen am Ende aus beweglichen Edelstahlwellschläuchen bestehenden Lösungsmittelvorlauf mit aufgeheizten chlorkohlenwasserstoffhaltigen Lösungsmitteln (Perchlorethylen, Trichlorethylen, Dichlormethan) be- deckt. Während des durchschnittlich 8 Stunden dauernden Lösungsvor- ganges in der geschlossenen Produktionsanlage befanden sich die Ex- traktoren in einer Halle, in deren Betonbodenplatte Gullies eingebaut wa- ren, durch die austretende Lösungsmittel zu einer Sicherheitswanne ge- leitet wurden. Durch die hohe Betriebstemperatur bildeten sich Chlor- wasserstoff (Salzsäure) und weitere chlorierte Verbindungen mit korrosi- ven Eigenschaften in beträchtlicher Menge, die zu Undichtigkeiten im Ventil- und Dichtungssystem und zum Platzen von Wellschläuchen führ- ten. Dadurch kam es im Bereich der Extraktionshalle mit den Extraktoren und den Umwälzpumpen, der Sicherheitsauffangwanne, des Kesselhau- ses, der Kondensatoren und des Biofilters für die Hallenabluftreinigung immer wieder zu Austritten von Lösungsmitteln, die in Boden und Grundwasser gelangten; zusätzlich geschah dies beim Befüllen der Lö- sungsmitteltanks. Mit Bescheid vom 28. Januar 1986 teilte das zuständige Land- ratsamt den Klägerinnen eine massive Verunreinigung des Grundwas- sers durch Chlorkohlenwasserstoffe mit. Für die ihnen aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen (Bodensanierung durch Boden-Luft-Absaugung; Grundwassersanierung durch sog. Stripp-Anlage) wandten die Klägerin- - 5 - nen bislang Kosten in Höhe von mehreren Millionen DM auf. Das Ge- samtvolumen der andauernden Sanierung ist noch nicht zuverlässig ab- zuschätzen. Auf die Schadenmeldung vom 31. Januar 1986 erbrachte die Beklagte bisher Versicherungsleistungen in Höhe von 1.496.672,18 DM. Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen für weitere aufgewandte Sanierungskosten Zahlung von 771.214,74 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung Deckung bis zur vereinbarten Jahreshöchstsumme von 2 Mio. DM, für fünf Jahre also insgesamt 10 Mio. DM, zu gewähren hat. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag ab- gewiesen, weil es die Deckungssumme vertragsgemäß als insgesamt auf 2 Mio. DM begrenzt angesehen hat. Mit der Berufungsbegründung haben die Klägerinnen erstmalig ein Schreiben des Landratsamts vom 2. März 1984 vorgelegt, um den Be- trieb der Flüssiggasanlage als alleinige Ursache der Boden- und Grund- wasserverunreinigung zu belegen. Darin werden sie über einen vom Wasserwirtschaftsamt am 24. Januar 1984 ermittelten erhöhten Dichlor- methanwert am Ablauf eines Oxydationsteiches ihrer Kläranlage in den Fluß H. unterrichtet. Daraufhin hat sich die Beklagte wegen vor- sätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenan- zeige auf völlige Leistungsfreiheit gemäß §§ 6 Satz 1, 5 Nr. 2 AHB/BVV berufen; die Klägerinnen hätten seit diesem Schreiben von den Kontami- nationsschäden und damit von dem Versicherungsfall gewußt und sie nicht darüber informiert. Die Berufung ist aus diesem Grund erfolglos geblieben. - 6 - Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Feststellungsbe- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklage ist zu- lässig und begründet. I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Im Feststellungsantrag zu 2) komme zwar nicht mit einer für die Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit zum Ausdruck, für wel- che Schäden die Beklagte eintrittspflichtig sein solle. Gleichwohl sei die Klage zulässig, weil das Rechtsschutzziel klar erkennbar sei. Für die weitergehenden Anträge zu 3) und 4), mit denen die Feststellung mehr- facher jährlicher Lösungsmittelaustritte mit Verunreinigungen von Boden und Grundwasser und eines Kontaminierungsschadens mit einem Besei- tigungsaufwand von mindestens 2 Mio. DM pro Jahr begehrt werde, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte sich zu Recht auf Lei- stungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit berufe. Es lägen mehrere Schadenereignisse vor, weil es durch die Ent- stehung von Salzsäure im Bereich des Hauptklärteichs, der Extraktions- halle und der Sicherheitsauffangwanne pro Versicherungsjahr zu mehre- ren Kontaminierungen des Grundwassers, mithin zu mehreren Schaden- - 7 - ereignissen gekommen sei. Dadurch verdopple sich die Einheitsdek- kungssumme auf 2 Mio. DM pro Jahr. Diese Deckungssumme stehe je- doch gemäß der Serienschadenklausel nur einmal zur Verfügung, weil der Austritt der Lösungsmittel dieselbe Ursache - die Bildung von Salz- säure - habe. Hinsichtlich der außerdem behaupteten Kontaminierungen bei der Anlieferung von Lösungsmitteln greife die Serienschadenklausel nicht ein. Diese Kontaminierungen seien jedoch nicht substantiiert vorgetra- gen, so daß es bei der Jahreshöchstdeckungssumme von 2 Mio. DM verbleibe. Leistungsfrei sei die Beklagte jedoch, weil die Klägerinnen ihre Anzeigeobliegenheit verletzt hätten, indem sie die Beklagte nicht über das Schreiben des Landratsamtes vom 2. März 1984 unterrichteten, das ihnen die Kenntnis von dem Schadenereignis vermittelt habe. Die sich daraus ergebende Vorsatzvermutung hätten die Klägerinnen nicht wi- derlegt. Ebensowenig hätten sie den Kausalitätsgegenbeweis geführt. Die Anzeigeobliegenheit hätten sie auch im Zusammenhang mit der An- lieferung von Lösungsmitteln verletzt, weil nach ihrem eigenen Vortrag dabei Lösungsmittel über die Auffangwanne der Tankanlage hinausge- spritzt und so über den ungesicherten Boden in den Untergrund einge- drungen sei. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in we- sentlichen Punkten nicht stand. - 8 - II. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst, daß über den Feststellungsanspruch nicht durch Teilurteil hätte ent- schieden werden dürfen. Sie sieht die Gefahr eines dem Teilurteil wider- sprechenden Schlußurteils in der Möglichkeit, daß das Gericht oder auch das Rechtsmittelgericht den in erster Instanz verbliebenen Zahlungsan- trag in Höhe von 771.214,74 DM zuspricht, weil es den Anspruch weder für auf 2 Mio. DM begrenzt noch für gänzlich ausgeschlossen erachtet. Es kann dahinstehen, ob wegen dieser von der Revision aufge- zeigten Gefahr ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Denn der von ihr gesehene Verfahrensfehler wird jedenfalls durch die rechtskräftige Fest- stellung der Deckungspflicht im Revisionsurteil geheilt. Damit sind wider- sprüchliche Entscheidungen nunmehr ausgeschlossen (vgl. Senatsbe- schluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 240/00 - BGHR ZPO § 301 Heilung 2 und BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991, 3036 unter 1). 2. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge greifen nicht durch. a) Das Berufungsgericht hat die drei Feststellungsanträge getrennt betrachtet und damit aus dem Blick verloren, daß diese gerade auf seine Anregung neu formuliert und gestellt worden sind. In der Zusammen- schau geht es den Klägerinnen, worauf die Revision zutreffend hinweist, um die Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen aus den Verunreinigungen von Boden und Grundwasser durch im Produkti- onsverlauf der Jahre 1980 bis 1984 ausgetretene Lösungsmittel. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung des Rechtsschutzbegehrens - 9 - ist zugunsten der Prozeßpartei stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßgabe der Rechtsordnung vernünftig ist und was ihrer recht verstandenen Interes- senlage entspricht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 - NJW-RR 1995, 1183 unter 2 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht ver- stoßen, indem es der bloßen Wortwahl und getrennten Formulierung fol- gend die Anträge als jeweils eigenständige Feststellungsbegehren be- handelt hat. Bei einer interessengerechten Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, sind die Anträge zu 2) bis 4) jedoch als Teile ein und desselben Feststellungsbegehrens aufzufassen. Würde man sie demgegenüber mit dem Berufungsgericht isoliert betrachten, wären die Anträge zu 3) und 4) bereits nicht zulässig, weil sie sich auf tatsächliche Fragen beziehen, die einer gesonderten Feststellung nicht zugänglich sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 256 Rdn. 5). b) Das Feststellungsbegehren ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es läßt mit der notwendigen Klarheit erkennen, wofür die Beklagte Deckung gewähren soll. Auf die Vollstreckungsfähig- keit des Antrages kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts bei einem Feststellungsantrag nicht an (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 704 Rdn. 2). Im Gegensatz zu einer Freistellungsklage bedarf es bei begehrter Feststellung der Deckungspflicht, die gerade mit Rücksicht auf die noch nicht abschließende Bezifferung des genauen Schadensumfan- ges erfolgt (Wussow, WJ 1981, 26 f.), auch nicht der genauen Bezeich- nung der Forderungen, von denen der Versicherer freistellen soll (vgl. BGHZ 79, 76, 78). - 10 - c) Dem Feststellungsbegehren fehlt schließlich nicht das Rechts- schutzbedürfnis im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Ob Lei- stungsfreiheit vorliegt, ist allein eine Frage der Begründetheit des An- spruchs. III. 1. Die Ansprüche, deren Deckung die Klägerinnen von der Be- klagten verlangen, sind nach § 1 Nr. 1 AHB/BVV i.V. mit § 1 Abs. 1 ZB Gegenstand der abgeschlossenen, das Gewässerschadenrisiko ein- schließenden Haftpflichtversicherung. Die Beklagte bestreitet auch nicht mehr, aus dieser Versicherung für die Aufwendungen der Boden- und Grundwassersanierung nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich eintrittspflichtig zu sein. Zuletzt ebenfalls unstreitig und vom Berufungsgericht - in der Revisionsinstanz unangegriffen - festgestellt sind sämtliche streitgegenständlichen Schad- stoffaustritte und Kontaminierungsschäden in versicherter Zeit eingetre- ten. Daher kommt es auf die Frage, was nach den AHB im allgemeinen und speziell beim Gewässerschadenrisiko unter dem Schadenereignis zu verstehen ist, nicht an (vgl. dazu nur BGHZ 43, 88, 92 Folgeereignis; BGHZ 79, 76 ff. Kausalereignis). 2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht durch § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 AHB/BVV auf 1 Mio. DM (und nicht etwa, wie das Berufungsge- richt irrtümlich meint, auf 2 Mio. DM) begrenzt. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, es liege lediglich ein einziges Schadenereignis im Sinne dieser sogenannten Serienschadenklausel vor, weil von mehre- - 11 - ren zeitlich zusammenhängenden Schadenereignissen aus derselben Ursache auszugehen sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß verschiedenartige Lö- sungsmittel an den genannten verschiedenen Stellen der Produktions- anlage wiederholt zu unterschiedlichen Zeiten in jedem Versicherungs- jahr ausgetreten und anschließend in Boden und Grundwasser einge- drungen sind. Das steht im Einklang mit dem Parteivorbringen in der Be- rufungsinstanz und wird auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht daher im Ausgangspunkt meh- rere Schadenereignisse pro Versicherungsjahr zugrunde gelegt. Es kann dahinstehen, ob bei solchen wiederholten Austritten von Lösungsmitteln über einen Zeitraum von fast fünf Jahren der für eine Verklammerung zu einem einzigen Schadenereignis erforderliche zeitli- che Zusammenhang überhaupt noch angenommen werden kann (vgl. BGHZ 43, 88, 92, 94; Späte, AHB § 3 Rdn. 56; Littbarski, AHB § 3 Rdn. 170 f.). Jedenfalls vermag die vom Berufungsgericht herangezoge- ne Entstehung von "Salzsäure sowie weiterer chlorierter Verbindungen", die durch ihre korrosiven Eigenschaften im Verlauf der Extraktion scha- denverursachend gewirkt haben, die für die Klammerwirkung vorausge- setzte Ursachenidentität nicht zu begründen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, ist "dieselbe Ursache" im Sinne dieser § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB entsprechenden Klausel von nur "gleicher" oder "gleichartiger Ursache" zu unterscheiden (BGH, Urteile vom 28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 1 a und 2; - 12 - 28. Mai 1969 - IV ZR 617/68 - VersR 1969, 723 unter V; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 3 AHB Rdn. 8; Späte, aaO Rdn. 55; Littbarski, aaO Rdn. 168 f.; Wussow, AHB 8. Aufl. § 3 Rdn. 15; jeweils m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Lediglich gleiche bzw. gleichartige Ursa- chen genügen danach nicht. Risikobegrenzungsklauseln sind grundsätz- lich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beach- tung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 b). Die Begrenzung auf wirkliche Ursachenidentität entspricht dem Wortlaut und erhält ihren Sinn für die Fälle, in denen auf- grund einer einzigen Schadenursache zeitnah mehrere Schadenereignis- se entstehen. Das erschließt sich auch einem verständigen Versiche- rungsnehmer. Ein ausdehnendes Verständnis dieser Klausel auf nur gleiche bzw. gleichartige Ursachen liefe zudem Gefahr, zum Nachteil des Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli- chen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen. Diese sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsneh- mers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsverspre- chens des Versicherers vor (vgl. BGH, aaO VersR 1991, 175 unter 3 a). b) Daß die Entstehung der schadenstiftenden verschiedenartigen Lösungsmittelverbindungen in den Produktionsbereichen Extraktoren, Sicherheitsauffangwanne, Kondensatoren, Umwälzpumpen, Kesselhaus und Biofilter immer wieder zum Austreten und Versickern der Lösungs- mittel geführt hat, macht sie entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts noch nicht zu derselben Ursache der jeweiligen Schadenereignis- se. Ursachenidentität würde voraussetzen, daß ein einziger chemischer - 13 - Prozeß mehrere Lösungsmittelkontaminationen nach sich gezogen hat. Das war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um eine Vielzahl immer wieder neu eingeleiteter chemischer Prozesse. Dabei kann noch nicht einmal angenommen werden, daß diese jeweils iden- tisch abliefen. So war bereits die Zusammensetzung des Füllguts in den Extraktoren unterschiedlich. Die Lösungsmittel wechselten. Die Rohpro- dukte waren naturgemäß verschieden. Danach verlief auch der bereits bei der Extraktion einsetzende mikrobiologische Abbauprozeß mit der einhergehenden Entstehung neuer chlorierter Verbindungen unter- schiedlich. Eine bedingungsgemäße Verklammerung zu einem Schaden- ereignis über die einzelnen betrieblichen Produktionsvorgänge scheidet damit aus. Für die Austritte beim Befüllen der Lösungsmitteltanks fehlt es auch dem Berufungsgericht zufolge ohnehin an einer gemeinsamen Ur- sache. Die Beklagte hat daher für die wiederholten Schadenereignisse in Höhe der vereinbarten Höchstdeckungssumme von 2 Mio. DM pro Versi- cherungsjahr einzustehen. 3. Nicht haltbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Be- klagte sei gemäß § 6 Satz 1 AHB/BVV insgesamt leistungsfrei, weil die Klägerinnen nach Erhalt des Schreibens des Landratsamtes vom 2. März 1984 gegen die Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB/BVV verstoßen hätten, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. - 14 - a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Versicherungs- fall sei unter anderem dadurch eingetreten, daß lösungsmittelhaltiges Wasser aus den Kondensatoren in den Hauptklärsammelteich geflossen sei. Davon hätten die Klägerinnen aufgrund dieses Schreibens Kenntnis erhalten, in dem sie darüber unterrichtet worden sind, daß am Ablauf des Klärteichs in das öffentliche Gewässer der H. mit einem Di- chlormethanwert von 15 mg/l eine um das 15fache überhöhte Konzentra- tion festgestellt worden sei. Da die Klägerinnen einen Versicherungsfall nicht hätten ausschließen können, seien sie zur schriftlichen Schaden- anzeige innerhalb von einer Woche verpflichtet gewesen; die Schaden- anzeige vom 31. Januar 1986 sei mithin verspätet erfolgt. b) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anzeigeobliegenheit dargetan sind. Jedenfalls ist nicht festzustellen, daß die Klägerinnen einer solchen Obliegenheit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht nachgekommen sind. aa) Die für die Anzeigeobliegenheit vorausgesetzte positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles (§ 33 Abs. 1 VVG) bezieht sich auf das Schadenereignis und zusätzlich darauf, daß er weiß oder zumindest damit rechnet, daß dieses Schaden- ereignis Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte. Ein bloßes Kennenkönnen oder Kennenmüssen des Schadenereignisses bzw. der haftpflichtbegründenden Tatsachen genügt nicht (BGH, aaO sowie Urteile vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 - VersR 1981, 173 unter III 3, insoweit nicht in BGHZ 79, 76 ff. abgedruckt; 20. November 1970 - IV ZR 55/69 - VersR 1971, 213 unter II 1; 10. Juli 1970 - IV ZR - 15 - 1086/68 - VersR 1970, 1045 unter 3; Römer/Langheid, VVG § 153 Rdn. 6; Littbarski, aaO § 5 Rdn. 10; BK/Baumann, § 153 VVG Rdn. 13; Prölss/Martin/Voit, aaO § 153 VVG Rdn. 2). bb) Fraglich ist bereits, ob es sich bei der bloßen Verunreinigung des Klärteichs um ein Schadenereignis im Sinne von § 5 Nr. 1 AHB/BVV handelt. Bei einem Klärteich fehlt es normalerweise an der Einbindung in den unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushaltes, so daß es sich auch um eine Anlage und nicht um ein Gewässer handeln kann (vgl. BGHZ 62, 351, 356; Czychowski, WHG 7. Aufl. § 1 Rdn. 4, 5, 26). Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht ent- nehmen, daß und gegebenenfalls wie die erhöhte Dichlormethanbela- stung des Klärteichs zu einer Verunreinigung des Grundwassers oder des fließenden Gewässers der H. und dann auch noch in einer haftpflichtrelevanten drittgefährdenden Intensität geführt haben könnte. Die erforderliche positive Kenntnis anzeigepflichtiger Tatsachen wurde den Klägerinnen durch das Schreiben des Landratsamtes jeden- falls nicht vermittelt. Der von ihnen nachgesuchte Deckungsschutz be- trifft die erst 1986 festgestellte Schädigung von Boden und Grundwasser durch die in ihrem Betrieb eingesetzten Lösungsmittel. Diese streitbe- fangenen Umweltschäden sind nicht Gegenstand der Mitteilung des Landratsamtes. Angesprochen wird darin vielmehr nur ein über sechs Wochen zurückliegender einmalig erhöhter Dichlormethanwert in einem Klärteich und das auch lediglich am Abfluß in ein fließendes Gewässer. Von den 1986 entdeckten Umweltschäden hatte zuvor niemand Kenntnis. Auch das Versagen der seinerzeit als voll funktionsfähig eingestuften Si- cherheitsvorkehrungen, wie z.B. des Betonbodens und der Sicherheits- - 16 - auffangwanne für die Extraktionshalle war nicht bekannt. Der Anlagebe- trieb erfolgte in der genehmigten Weise. Es fehlte bis dahin ferner an Untersuchungen von Boden und Grundwasser. Für die Umweltsicher- heitsbehörden ergaben sich aus dieser Situation ebenfalls keine weiteren Folgerungen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch keinerlei Anhalt dafür, daß die Klägerinnen zumindest hätten damit rechnen müssen, we- gen des im Schreiben des Landratsamts ausgeführten Sachverhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Insoweit vermochte das Schreiben des Landratsamtes nicht einmal objektiv eine Pflicht zur Anzeige gemäß § 5 Nr. 2 AHB/BVV auszulösen. cc) Der Vorwurf, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Inhalt dieser Mitteilung der Beklagten verschwiegen zu haben, ist danach kei- nesfalls aufrecht zu erhalten. Wenn nicht einmal die zuständigen Behör- den nach den gegebenen Umständen Anlaß für weitere Maßnahmen ge- sehen haben, kann den Klägerinnen entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich 1984 um weitere Klarstellungen bemühen müssen. Abgesehen davon, daß sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch vorsätzliche Nichter- füllung einer Anzeigenobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhält- nis zum Versicherer zuziehen will (vgl. Urteile vom 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80 - VersR 1981, 321 unter II und vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 5), können die Klägerinnen bereits nach den festgestellten Gesamtum- ständen damals nicht das Bewußtsein gehabt haben, aufgrund der ihnen bekannten Tatsachen zu irgendeiner Anzeige an die Beklagte verpflichtet gewesen zu sein. - 17 - 4. Auf die weiteren ebenfalls nicht bedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Entkräftung der Kausalitätsvermu- tung und zur Relevanz der Obliegenheitsverletzung kommt es nach alle- dem nicht mehr an. Gleiches gilt für die von der Revision zur Überprü- fung gestellte Frage, ob angesichts der Serienschadenklausel bei Vorlie- gen mehrerer Schadenereignisse die Anzeigepflicht des Versicherungs- nehmers für jedes einzelne Schadenereignis maßgeblich bleibt und ob die Serienschadenklausel überhaupt, wovon das Berufungsgericht un- ausgesprochen auszugehen scheint, die Leistungsfreiheit insgesamt nach sich ziehen kann, auch wenn nur ein einzelnes Schadenereignis nicht angezeigt worden ist. Die Beklagte ist nicht aus dem Gesichtspunkt verletzter Anzeigeobliegenheit leistungsfrei geworden. Das trifft auch für die Verunreinigungen beim Befüllen der Tank- anlage zu. Die Klägerinnen haben unstreitig nicht bemerkt, daß Lö- sungsmittel über die Auffangwanne hinausgespritzt sind. Die später von ihnen dazu vorgetragenen Feststellungen auf der Grundlage der erst 1986 gewonnenen Erkenntnisse sind nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, mit einer damaligen Kenntnis von den Füllvorgängen gleichzusetzen oder dahingehend zu verstehen. IV. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. in der Sa- che selbst entscheiden. Das Feststellungsbegehren ist auf der Grundla- ge des festgestellten Sachverhältnisses entscheidungsreif. Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, für eine volle Inanspruchnahme der Deckung für fünf Jahre sei nicht hinreichend - 18 - dargetan und bewiesen, in welchem Jahr welche Schäden eingetreten seien, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität und den Schadenum- fang. Im Feststellungsverfahren braucht dem noch nicht weiter nachge- gangen zu werden. Dies kann erst im Leistungsverfahren nach einem entsprechenden Bestreiten der Beklagten Bedeutung erlangen. In die- sem Fall werden den Klägerinnen die Darlegungs- und Beweiserleichte- rungen gemäß § 287 ZPO zugute kommen (vgl. zur Schätzung von Schäden bei Bodenkontaminierungen gemäß § 287 ZPO jüngst BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 unter 4). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf