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Entscheidung

NotZ 22/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 22/02 vom 2. Dezember 2002 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauer am 2. Dezember 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000  t- gesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, der seit August 1982 beim Landgericht O. als Rechtsanwalt zugelassen ist, bewarb sich um eine vom Antragsgegner im Juli 2001 mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 2001 ausgeschriebene No- tarstelle im Amtsgerichtsbezirk O. Mit Bescheid vom 16. Februar 2002 - 3 - eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne, weil er mit 122,45 Punkten erst an dritter Rang- stelle der Mitbewerber stehe, und daß beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle mit dem Rangersten, dem weiteren Beteiligten zu 1 126,75 Punkte, zu besetzen. Der weitere Beteiligte zu 2 erreichte mit 126,20 Punkten die zweite Rangstelle. Gegen den ablehnenden Bescheid des Antraggegners hat sich der An- tragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat in er- ster Linie beanstandet, daß der Antragsgegner es abgelehnt hat, ihm für seine Tätigkeiten als Notarvertreter und Notariatsverwalter über die in der Allgemein- verfügung "Angelegenheit der Notarinnen und Notare" (AVNot) der Landesju- stizverwaltung vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. 2001, 100) vorgeschriebene Höchstpunktzahl von 20 Punkten hinaus Sonderpunkte gemäß § 3 Abs. 2 AVNot hinzuzurechnen. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung des An- tragsgegners verfassungswidrig; danach sei nämlich für die Vergabe der No- tarstellen regelmäßig die Examensnote entscheidend, weil die übrigen Aus- wahlkriterien der Allgemeinverfügung nicht zum Tragen kämen. Der An- tragsteller hat beantragt, den Bescheid des Antraggegners aufzuheben, ver- bunden mit dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anord- nung aufzugeben, die Notarstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache frei- zuhalten. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat die Anträge zu- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An- tragstellers, der seine Anträge weiterverfolgt. - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Be- scheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2002 als unbegründet zurückge- wiesen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Notarbewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarbe- ruf gezeigten Leistungen. Der Senat tritt dem Oberlandesgericht darin bei, daß der Antragsgegner den weiteren Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des § 3 AVNot fehlerfrei als Punktbesten ermittelt hat. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustiz- verwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beur- teilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungs- vorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eig- nung nach einem Bewertungssystem ermitteln, das an den im Gesetz genann- ten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Aus- nahmefall berücksichtigt (BGHZ 124, 327; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1999, 248 und vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963). Das Bewertungssystem des Antragsgegners ist in sich aus- gewogen und steht im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO. Das gilt insbesondere für die in der Allgemeinverfügung vom 1. März 2001 vorgenommene Gewichtung - 5 - zwischen "Ausbildung" und "Berufserfahrung", also auch zwischen dem Ergeb- nis des zweiten Staatsexamens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungs- tätigkeit im Rahmen von Notariatsverwaltungen und Notarvertretungen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 aaO). 2. Angesichts dieses ausgewogenen Beurteilungssystems zieht der An- tragsteller ohne Erfolg die Verfassungsmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 1. März 2001 im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Zweifel. Es trifft nicht zu, daß danach die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Notariatsstelle in der Praxis durchweg allein anhand der Note des Zweiten Staatsexamens erfolgt. Andererseits hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, daß dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem finan- ziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistun- gen frei ist, eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Be- werber zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl. 1994, 330, 333 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW- RR 2002, 705 = ZNotP 2002, 119). Für die vom Antragsteller angeregte Aus- setzung des Verfahrens im Hinblick auf den Beschluß der 2. Kammer des Bun- desverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57 f.) sieht der Senat, wie schon das Oberlandesgericht, keinen Anlaß. 3. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner dem Antragsteller Sonderpunkte für Notarvertretungen bzw. Notariatsverwaltungen versagt hat. Nach der Recht- sprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des - 6 - Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot - vorgesehen ist, darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970 = DNotZ 2002, 557). Eine weitergehende Berücksichtigung der Beurkundungstätigkeit des Bewerbers würde nämlich die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wie- der einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen. Diese Rechtsprechung läßt allerdings unberührt, daß die Justizverwal- tung dem Bewerber in Ausnahmefällen Sonderpunkte wegen ihn für den Notar- beruf in besonderem Maße qualifizierender Kenntnisse und Leistungen hinzu- rechnen kann, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung - über die Beurkundungstätigkeit und die diese vor- bereitenden Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäfts hinaus - zutage getreten sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01 - DNotZ 2001, 970 und vom 3. Dezember 2001 aaO). Unter diesem Ge- sichtspunkt liegt im Streitfall entgegen der Ansicht des Antragstellers keine un- gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, soweit der Antragsgegner einem Mit- bewerber - der ohnehin insgesamt eine schlechtere Rangstelle als der An- tragsteller erreichte - solche Sonderpunkte zugebilligt hat. Der Antragsgegner hat im Verfahren vor dem Oberlandesgericht im einzelnen dargelegt, daß sich die außergewöhnliche Qualifizierung dieses Mitbewerbers aus zwei umfangrei- chen Notariatsverwesungen ergab, wobei in einem Fall eine besonders an- - 7 - spruchsvolle Notarvertretung vorausging. Insoweit hat der Antragsgegner unter anderem vorgetragen: "... Zunächst habe ich Rechtsanwalt H. (den Mitbewerber) unter dem 30. März 1993 mit Wirkung vom 1. April 1993 zum Vertreter eines vorläufig des Amtes enthobenen Notars bestellt. Im An- schluß an die Tätigkeit als Vertreter erfolgte mit Verfügung vom 19. Juli 1994 die Bestellung zum Verweser desselben Notariats, und zwar bis zum 30. Juni 1995. Neben der Bearbeitung zahlrei- cher neuer Notargeschäfte hat Rechtsanwalt H. von Beginn seiner Vertretertätigkeit an den umfangreichen laufenden Bestand der Urkundsgeschäfte aufgearbeitet und im einzelnen überprüft, um dem seinerzeit ermittelnden Staatsanwalt auf dessen Bitte beson- dere Vorkommnisse oder Auffälligkeiten in Zusammenhang mit der Tätigkeit des vorläufig amtsenthobenen Notars zeitnah mit- teilen zu können. Hinzu kam, daß Rechtsanwalt H. aus gegebe- nem Anlaß auch in besonderem Maße verpflichtet war, neu ange- tragene Notariatsgeschäfte sehr genau zu hinterfragen. In zahl- reichen Fällen sah er sich veranlaßt, die betreffenden Mandate vollständig oder zumindest mit dem gewünschten Inhalt abzuleh- nen, was zum Teil einen erheblichen Begründungsaufwand nach sich zog. ... Mit Urkunde vom 5. März 1997 habe ich Rechtsanwalt H. zum Notariatsverweser anstelle eines anderen ausgeschiedenen No- tars bestellt. Der ausgeschiedene Notar hatte im Rahmen von Grundstücksgeschäften mehrfach - in einem Gesamtumfang von etwa 600.000 DM - Beträge, die auf Notaranderkonten eingezahlt worden waren, ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet. Die jeweils fehlenden Beträge waren mit Geldern von Notarander- konten neuer Grundstücksgeschäfte ausgeglichen worden. Über- dies war der ausgeschiedene Notar verdächtig, teilweise die Un- terschriften der Beteiligten unter von ihm gefertigten Nieder- schriften gefälscht zu haben. Vor diesem Hintergrund hat Rechtsanwalt H. auch bereits abge- wickelte Vorgänge geprüft, die Zahlungswege verfolgt und dies dokumentiert. Die betroffenen Geschäfte mußten bereinigt und die zahlreichen Transferkonten für die unerlaubten Geldflüsse - 8 - mußten abgewickelt werden. Daneben war gegenüber den be- troffenen Mandanten erhebliche Aufklärungsarbeit zu leisten." Mit Recht verweist das Oberlandesgericht darauf, daß hinsichtlich der Notarvertretungen bzw. Notariatsverwaltungen des Antragstellers vergleichba- re Schwierigkeiten nicht dargelegt sind. Soweit der Antragsteller mit seiner Be- schwerde anführt, mangels Kenntnis der maßgeblichen Kriterien für eine "schwierige Notariatsverwaltung" sei es ihm, dem Antragsteller gar nicht mög- lich gewesen, dazu Stellung zu nehmen, ob seine Notariatsverwaltung "schwie- rig" gewesen sein könnte oder nicht, kann ihm nicht gefolgt werden. Angesichts des (zitierten) Vorbringens des Antragsgegners hatte der Antragsteller durch- aus die Möglichkeit zu weiterem Vortrag. 4. Auf die - unberechtigte - Beanstandung, der Antragsgegner habe die Note des zweiten Staatsexamens des Antragstellers unrichtig umgerechnet, kommt die Beschwerde nicht mehr zurück. III. Da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (endgültig) unterliegt, ist sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Rinne Streck Galke Doyé Bauer