Entscheidung
X ZB 20/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 20/02 vom 3. Dezember 2002 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats (Nichtigkeits- senats) des Bundespatentgerichts vom 25. März 2002 wird auf Ko- sten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Grundsätzlich können Entscheidungen des Patentgerichts nur ange- fochten werden, soweit das Gesetz dies zuläßt (§ 99 Abs. 2 PatG). Eine Be- schwerde gegen einen Beschluß, gegen den das Gesetz ein Rechtsmittel nicht eröffnet, wird nicht dadurch zulässig, daß nach § 110 Abs. 6 PatG Beschlüsse des Nichtigkeitssenats nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar sind. Diese Regelung begründet nicht die Zulässigkeit einer ansonsten unzulässigen Be- schwerde, sondern bestimmt, daß zulässige Beschwerden nicht isoliert erho- ben werden können. - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO. Melullis Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck