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Entscheidung

2 ARs 353/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 353/02 2 AR 183/02 vom 4. Dezember 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges Az.: 244-103/00 Amtsgericht Hannover Az.: 244 Ls 250 Js 4297/99 Amtsgericht Hannover Az.: 4 KLs 37/99 Landgericht Oldenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 4. Dezember 2002 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Hannover anhängige Verfahren 244 Ls 250 Js 4297/99 wird zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren 4 KLs 37/99 verbunden. Gründe: Das Landgericht Oldenburg, das am 11. März 2002 ein Verfahren gegen die Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Hannover gegen die Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Hannover hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Han- nover die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Hannover an- hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren zu verbin- den. - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab- urteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01). Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck