Entscheidung
5 StR 454/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 454/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung so- wie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und zudem die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Straf- ausspruch richtet. Jedoch muß auf eine Verfahrensrüge die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundes- anwalt zutreffend ausgeführt: - 3 - „Der von der Revision beanstandete Verstoß gegen § 169 GVG ist gegeben. Zutreffend legt sie dar, daß der gemäß § 265 Abs. 2 StPO erteilte rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht unter Ausschluß der Öffentlichkeit erteilt werden durfte (vgl. BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 7; BGH NStZ 1996, 49). Um einen bloßen durch das Gutachten des Sachverständigen veranlaßten Hinweis auf eine mögliche Verän- derung tatsächlicher Umstände (vgl. BGH NStZ 1999, 371) ging es hier nicht. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils le- diglich im beantragten Umfang, weil denkgesetzlich ausgeschlossen ist, daß die Entscheidung darüber hinaus von ihm zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 49; BGH StV 2000, 653, 654; Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begrün- dungsmangel 1; BGH, Beschlüsse vom 3. November 1999 – 3 StR 333/99 –, vom 8. Dezember 1999 – 1 StR 601/99 – und vom 30. Ja- nuar 2001 – 3 StR 528/00 –). Dieser ist umfassend geständig (UA S. 22). Und bei der Strafzumessung hat das Landgericht ‘zugunsten - 4 - des Angeklagten bedacht, daß ... zusätzlich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen war‘ (UA S. 34).“ Harms Häger Raum Brause Schaal