Entscheidung
1 StR 454/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 454/02 vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies da- mit begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise an- sonsten gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Um- stände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Er- wägung wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Aus- druck hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigen Kriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurtei- lung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S. von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tat- richter darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamt- zusammenhang entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich - 3 - um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt und sie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklich die Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminal- prognose relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine feste Anstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Dro- genproblematik noch nicht aufgearbeitet hat. Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf