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4 StR 480/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 480/02 vom 17. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Juli 2002, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem hat es 1.500             Die vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Maßregelaus- spruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des General- bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be- stand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, er habe die Tat unter Verwen- - 3 - dung eines Kraftfahrzeugs begangen. Nach den dieser Erwägung zugrundelie- genden Feststellungen brachte der Angeklagte die Drogenkurierin mit seinem Pkw zum Flughafen in Düsseldorf und holte sie, nachdem sie in Curacao im Auftrag des Angeklagten ein Kilogramm Kokain, das (u.a. in Deutschland) ge- winnbringend weiterverkauft werden sollte, erworben hatte, am Flughafen in Amsterdam wieder ab. Anschließend fuhr er mit einem Pkw gemeinsam mit der Kurierin, die das Betäubungsmittel in ihrer Unterwäsche versteckt hatte, vom Flughafen zu einer Wohnung in Amsterdam, wo die Kurierin dem Angeklagten und einer weiteren Person das Kokain aushändigte. Der dem Angeklagten zu- stehende Teil des Rauschgifts wurde später von einem unbekannten Tatbetei- ligten von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Diese Feststellungen tragen die Maßregelentscheidung nicht. Zwar hat der Angeklagte das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen. Anders als bei der Begehung der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re- gelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regel- mäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Se- natsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02; vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 und vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02). Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen, - 4 - die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), muß auch in diesem Fall nicht entschieden werden. Selbst wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, daß Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu- verlässigkeit belegt, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn dieser im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraft- fahrzeug geführt hat (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3 und 10; BGH NStZ 2000, 26), so tragen die Feststellungen und die Würdigung, mit der das Land- gericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB be- gründet hat, die Maßregelanordnung nicht. Zwar hat der Angeklagte den Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Die Benutzung des Fahrzeugs spielte jedoch für das dem Angeklagten angelastete Handel- treiben eine völlig untergeordnete Rolle (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezem- ber 2002 - 4 StR 458/02). Das bloße Verbringen der Drogenkurierin mit dem Pkw zum Flughafen ist für sich genommen schon nicht geeignet, eine charak- terliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu belegen. Aber auch bei dem kurzen, lediglich innerstädtischen Transport des Rauschgifts kam unter den hier gegebenen Umständen der Benutzung des Fahrzeugs für das Handeltreiben keine maßgebende Bedeutung zu. Einen Er- fahrungssatz, daß jeder Täter, der, wie der Angeklagte, Betäubungsmittel in seinem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung ande- rer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemein- heit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Soweit die Strafkammer für die Prognosebeurteilung darauf abstellt, aufgrund der Kon- takte des Angeklagten zu Drogendealern im In- und Ausland bestehe "die Be- - 5 - fürchtung", daß er auch künftig Betäubungsmitteldelikte unter Verwendung sei- nes Fahrzeugs begehen werde, stellt dies angesichts dessen, daß der Ange- klagte weder vorbestraft noch drogenabhängig ist, lediglich eine Vermutung dar. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tra- gen könnten. Dieser entfällt daher. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Tepperwien Kuckein Athing       !    "  #    $&%  '(