Entscheidung
XI ZR 136/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 136/02 vom 17. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 17. Dezember 2002 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts München vom 18. Februar 2002 wird auf Ko- sten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 93.985,13 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder- lich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Voraussetzungen, unter denen Kreditinstitute, die Kredit- nehmern ihre Kenntnis über den Wert des Beleihungsgegenstandes nicht offenbaren, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haften, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (vgl. Senat, Ur- - 3 - teil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 f. m.w.Nachw.). Anlaß zur Rechtsfortbildung besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffenen Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. Juni 2002 (BT-Drucks. 14/9266, S. 24), durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben Darlehensgeber Darlehensnehmern bei Immobiliardarlehensverträgen zum Wert des Be- leihungsgegenstandes zu erteilen haben. 2. Ein Zulassungsgrund liegt auch im Zusammenhang mit der An- wendung des Haustürwiderrufsgesetzes nicht vor. Die Annahme des Be- rufungsgerichts, der Kläger sei nicht durch eine Haustürsituation zum Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist eine einzelfallbe- zogene tatrichterliche Feststellung, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 123, 380, 392 f. und 131, 385, 392) - 4 - getroffen worden ist. Aufgrund dieser Feststellung ist die Frage, ob die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. entspricht, nicht entscheidungserheblich. Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl