Entscheidung
AnwZ (B) 14/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/02 vom 13. Januar 2003 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 13. Januar 2003 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be- schluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10. Dezember 2001 aufgehoben. Die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2001 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außerge- richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf 25.000 esetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin ist für die H. Zweigniederlassung der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als angestellte Rechtsanwältin tätig. Diese Rechtsanwaltsgesellschaft hat ihren Sitz in F. und ist im Handelsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen. Sie unterhält noch an weiteren fünf Standorten im Inland Zweigniederlassun- gen. Die H. Zweigniederlassung ist im Handelsregister des Amtsge- richts H. eingetragen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat der Rechtsan- waltskammer F. mitgeteilt, daß sie für die H. Zweig- niederlassung einen "geschäftsführender Rechtsanwalt" bestellt habe. Dieser ist nicht Geschäftsführer im Sinne von § 6 GmbHG. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 10. Juli 2001 der Antrag- stellerin in der Rechtsform eines förmlichen Verwaltungsakts aufgegeben, " ... ein Auftreten im Rechtsverkehr unter der Firma der H. Zweigniederlassung der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ab sofort und solange zu unter- lassen, wie für die H. Zweigniederlassung kein ge- schäftsführender Rechtsanwalt im Sinne des § 59i BRAO in das Handelsregister eingetragen ist." - 4 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer - vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen - sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch Erfolg. A. Die Unterlassungsverfügung ist schon deshalb aufzuheben, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestim- mungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 2002 - Anwz (B) 8/02, NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02, NJW 2003, 662). B. Im übrigen wäre, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung be- darf, die angefochtene Verfügung möglicherweise auch in der Sache nicht haltbar. 1. Allerdings trifft die Ansicht des Anwaltsgerichtshofes zu, daß nach § 59i Abs. 2 BRAO in der Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ein Geschäftsführer im Sinne des § 6 GmbHG tätig sein muß (so bereits BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, NJW 2002, 2039, 2040). a) Dafür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin läßt die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe "Ge- - 5 - schäftsführer" in § 59f BRAO und "geschäftsführender Rechtsanwalt" in § 59i BRAO nicht den Schluß zu, der geschäftsführende Rechtsanwalt brauche kein Geschäftsführer im Sinne der § 59f BRAO, §§ 6, 35 GmbHG zu sein. Nach § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO muß die Rechtsanwaltsgesellschaft an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführen- der Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner berufli- chen Tätigkeit bildet. Nach Absatz 2 ist auf Zweigniederlassungen der Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Demgemäß muß sowohl am Sitz der Rechtsan- waltsgesellschaft als auch an einer jeden Zweigniederlassung mindestens ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig sein. Der geschäftsführende Rechtsan- walt am Sitz der Gesellschaft ist der organschaftliche Vertreter im Sinne von § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO, §§ 6, 35 GmbHG. Er ist folglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GmbHG). Das gilt in gleicher Weise für den geschäftsführenden Rechtsanwalt am Ort der Zweig- niederlassung, weil § 59i BRAO insoweit nicht differenziert, sondern die Rege- lung für den Gesellschaftssitz ohne Einschränkung auf die Zweigniederlassung überträgt. b) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm be- stätigt. Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Anwalts-GmbH (abgedruckt in ZIP 1997, 1518 ff., 1521) lautete die Regelung (damals noch § 59m) wie folgt: "Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an dem Ort, an dem sie ihren Sitz hat, eine Kanzlei unterhalten, die für die dort tätigen Ge- schäftsführer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Für Zweigniederlassungen gilt Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, - 6 - daß die Zweigniederlassung von einem anwaltlichen Geschäfts- führer zu leiten ist." - 7 - Zur Begründung wurde ausgeführt (aaO): "Da im Vordergrund der Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft die anwaltliche Berufsausübung steht und deren Verantwortlich- keit sichergestellt sein soll, sind auch Zweigniederlassungen von einem anwaltlichen Geschäftsführer zu leiten. Für diesen muß die Zweigniederlassung den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilden. Damit folgt die Bestimmung der gesetzlichen Regelung zur überörtlichen Sozietät." Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Dezember 1997 (BT- Drucks. 13/9820) enthielt dann bereits die schließlich Gesetz gewordene Fas- sung des § 59i. Die Begründung dazu lautete (S. 17 rechte Spalte): "Im Hinblick auf die Bedeutung von Zweigniederlassungen, die Rechtsanwaltsgesellschaften eine den überörtlichen Sozietäten entsprechende Ausbreitung erlauben, ist eine organschaftliche Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft angemessen." Diese Vorstellung hat sich der Gesetzgeber zu eigen gemacht (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 59i Rn. 6; Römermann, in: Hartung/Holl, An- waltliche Berufsordnung 2. Aufl. § 59i Rn. 2 ff.; ders. GmbHR 1999, 526, 529; Kempter/Kopp BRAK-Mitt. 1998, 254, 255; Henssler NJW 1999, 241, 243). Denn der Entwurf ist, obwohl die vorgeschlagene Regelung im Schrifttum an- gegriffen wurde (vgl. Henssler ZIP 1997, 1481, 1485; ders. ZHR 161 (1997), 305, 320 f.; Gerlt MDR 1998, 259, 261; Zuck MDR 1998, 1317, 1320), unver- ändert Gesetz geworden. Daß das Gesetz nicht mehr, wie noch der Referen- - 8 - tenentwurf, vom "anwaltlichen Geschäftsführer", sondern vom "geschäftsfüh- renden Rechtsanwalt" spricht, ist wegen der undifferenzierten Verwendung dieses Begriffs sowohl für den Gesellschaftssitz als auch die Zweigniederlas- sung unerheblich. 2. Indes bestehen Bedenken, ob das dem § 59i Abs. 2 BRAO zu ent- nehmende Gebot mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist (vgl. auch Römer- mann, in: Hartung/Holl, aaO § 59i BRAO Rn. 4; Kraus/Senft, in: Sozietätsrecht § 15 Rn. 95; Henssler NJW 1999, 241, 243). a) Dieses Gebot könnte den bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft be- schäftigten Rechtsanwalt in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. aa) Die Vertretungsbefugnis für die Zweigniederlassung einer Rechts- anwaltsgesellschaft ist anders geregelt als bei überörtlichen Anwaltssozietäten. Darin könnte eine unzulässige Ungleichbehandlung der Rechtsanwaltsgesell- schaft und der bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte (vgl. § 33 BORA) gegen- über überörtlichen Anwaltssozietäten und deren Sozien zu sehen sein. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (oben 1 b) hat man sich bei der Regelung für die Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft an der überörtlichen Sozietät orientiert, weil die Einrichtung von Zweignieder- lassungen den Rechtsanwaltsgesellschaften eine den überörtlichen Sozietäten entsprechende Ausbreitung erlaube (ebenso Römermann, in: Hartung/Holl, § 59i BRAO Rn. 3; Henssler ZIP 1997, 1481, 1485; Zuck MDR 1998, 1317, 1320). Bei einer überörtlichen Sozietät müssen aber an dem jeweiligen Kanz- - 9 - leiort keine in das Handelsregister einzutragende Geschäftsführer bestellt wer- den. Ob sich die für die Rechtsanwaltsgesellschaften gefundene Regelung damit rechtfertigen läßt, daß der "Gleichlauf" mit den überörtlichen Sozietäten nicht anders hergestellt werden kann als durch das Erfordernis eines an jedem Ort der Niederlassung tätigen Geschäftsführers, ist zweifelhaft. Allerdings liegt eine überörtliche Sozietät nur vor, wenn an einem jeden Niederlassungsort ein Sozius (also ein Gesellschafter) tätig ist, der dort - und nur dort - den Mittel- punkt seiner beruflichen Tätigkeit hat. Damit sollen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAO verbotene Zweigstellen verhindert werden (Schumann NJW 1990, 2089, 2095; Odersky, Festschrift für Franz Merz 1992 S. 439, 443). Demgegenüber verlangt § 59i BRAO nicht, daß an dem Ort der Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ein Gesellschafter tätig ist. Daß im ersten Fall an einem jeden Niederlassungsort ein Gesellschafter tätig sein muß, im zweiten nicht, läßt es vielleicht nicht zwingend geboten erscheinen, im zweiten Fall ei- nen Ausgleich auf der Ebene der Geschäftsführer zu verlangen. Dem Erforder- nis, daß (auch) am Ort der Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesell- schaft eine Kanzlei unterhalten wird und daß dort für die Gesellschaft minde- stens ein Rechtsanwalt tätig ist, der dort den Mittelpunkt seiner beruflichen Tä- tigkeit hat, könnte auch genügt sein, wenn einem ausschließlich oder zumin- dest deutlich überwiegend (Odersky, aaO S. 443) am Ort der Zweigniederlas- sung tätigen Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend Vollmacht erteilt wird. Des weiteren erscheint fraglich, ob - wie die Antragsgegnerin und, ihr folgend, der Anwaltsgerichtshof meinen - nur durch die Publizität des Handels- - 10 - registers "der vor Ort verantwortliche Berufsträger und dessen Befugnisse" in eindeutiger Weise für Mandanten, Gerichte und andere Organe der Rechts- pflege gekennzeichnet ist. Sind am Ort einer Zweigniederlassung mehrere in der vorbezeichneten Art bevollmächtigte Rechtsanwälte tätig, kann die fachlich und berufsrechtlich für den Standort verantwortliche Person für die interes- sierten Kreise erkennbar auch durch die Anzeige eines "geschäftsführenden Rechtsanwalts" bei der Rechtsanwaltskammer benannt werden. Es dürfte nicht dem Erfahrungswissen der Mandanten entsprechen, wegen der für einen Standort verantwortlichen Person das Handelsregister einzusehen. Vielmehr wird eine Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer näher liegen. Indem das Gesetz der Rechtsanwaltsgesellschaft gebietet, für jede Zweigniederlassung einen jeweils eigenen Geschäftsführer zu bestellen, wird der Entscheidung der Gesellschafter vorgegriffen, wieviel Geschäftsführer sie bestellen wollen. Dadurch werden schutzwürdige Belange der Rechtsanwalts- gesellschaft beeinträchtigt, und zwar in stärkerem Maße als bei der überörtli- chen Sozietät. So wie deren Sozien nicht unmittelbar über den Kanzleibetrieb der jeweils anderen Sozien zu bestimmen haben, könnten die Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ein Interesse daran haben, den Einfluß des für die Zweigniederlassung Verantwortlichen auf die Zweigniederlassung zu be- schränken. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann indes die Vertretungs- macht des Geschäftsführers einer GmbH nicht mit Wirkung gegen Dritte auf den Wirkungskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden (Rowed- der/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 12 Rn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 12 Rn. 4; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 13 Rn. 9). Der Zwang, eine der Anzahl der Niederlassungen entsprechende Zahl von Geschäftsfüh- rern zu bestellen, erschwert die Führung der Rechtsanwaltsgesellschaft. Zu- - 11 - dem ist zweifelhaft, ob die Regelung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Aus dem Handelsregister läßt sich nur feststellen, daß eine Rechts- anwaltsgesellschaft ebenso viele Geschäftsführer wie Niederlassungen hat; nicht feststellen läßt sich - was dem Gesetzgeber aber offenbar vorgeschwebt hat -, daß ein bestimmter Geschäftsführer für eine bestimmte Niederlassung verantwortlich ist. bb) Fraglich erscheint ferner, ob nicht durch die Regelung der Vertre- tungsbefugnis für die Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ei- ne ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bewirkt wird. Obwohl die Berufsordnungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die überörtliche Organisation von Ka- pitalgesellschaften zulassen, müssen weder nach §§ 32, 34, 50, 72 StBerG noch nach § 47 WPO für die Zweigniederlassungen Geschäftsführer bestellt werden (vgl. Kuhls, in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, StBerG § 34 Rn. 14; Meurers, ebd. § 50 Rn. 47 ff). Dadurch werden Rechtsanwaltsgesellschaften gegenüber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, mit de- nen sie häufig im Wettbewerb stehen, benachteiligt. Auch insoweit könnte es an einem sachlichen Grund fehlen. Nach Ansicht des Anwaltsgerichtshofs ist die Tätigkeit eines Rechtsan- walts stärker personenbezogen als diejenige eines Steuerberaters oder Wirt- schaftsprüfers und in geringerem Umfang als bei diesen einer Vervielfältigung durch Beiziehung von Hilfspersonen zugänglich. Ob die Leitung einer Zweig- niederlassung durch einen Anwalt, der zum Geschäftsführer bestellt ist, zur persönlichen Erbringung der in der Zweigniederlassung verfügbaren anwaltli- - 12 - chen Dienstleistungen mehr beiträgt als die Leitung durch einen umfassend bevollmächtigten Rechtsanwalt, ist offen. b) Das Gebot des § 59i Abs. 2 BRAO könnte außerdem das Grundrecht der Rechtsanwaltsgesellschaften (Art. 19 Abs. 3 GG) sowie der bei einer sol- chen beschäftigten Rechtsanwälte (vgl. § 33 Abs. 2 BORA) auf freie Be- rufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen. Die Vorschrift, daß Zweigniederlassungen von Rechtsanwaltsgesell- schaften durch Geschäftsführer zu leiten sind, stellt eine Berufsausübungsre- gelung dar, welche die Berufsfreiheit beeinträchtigt. Dies gilt für die Berufsfrei- heit der Gesellschaft, der Gesellschafter und derjenigen Rechtsanwälte, die für die Gesellschaft tätig sind, ohne Gesellschafter zu sein. Für die zuletzt ge- nannten ist der Eingriff besonders gravierend, weil sie für die Nichtbestellung von Geschäftsführern unabhängig davon einstehen müssen, ob sie Gesell- schafter sind oder nicht. Im zuletzt genannten Fall haben sie auf die Bestellung der Geschäftsführer keinen Einfluß. Solche Eingriffe müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspre- chen. Das gewählte Mittel muß also geeignet und erforderlich sein, den Ge- meinwohlbelang zu wahren. Außerdem darf bei einer Gesamtabwägung zwi- schen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn recht- fertigen sollen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten sein (BVerf- GE 76, 176, 207; 83, 1, 16; 85, 248, 259; 94, 373, 389 f). - 13 - Die Bestimmung des § 59i Abs. 2 BRAO soll sicherstellen, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft sowohl an ihrem Sitz als auch an jeder Zweignie- derlassung eine Kanzlei führt. Das Ziel, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit anwaltlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, ist ein ge- wichtiger Gemeinwohlbelang. Das Gebot, die Zweigniederlassungen durch GmbH-Geschäftsführer leiten zu lassen, ist geeignet, diesen Gemeinwohlbe- lang zu wahren. Fraglich ist jedoch, ob es erforderlich ist. Wie bereits dargelegt (oben 2 a aa), erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß am Ort der Zweig- niederlassung eine Kanzlei auch dann geführt werden kann, wenn sie von ei- nem sonstigen Bevollmächtigten ("Standortleiter") geleitet wird. Erforderlich wäre das Gebot, wenn durch die Vorschrift erreicht werden sollte, daß an jedem einzelnen Standort der Rechtsanwaltsgesellschaft eine Person tätig ist, die über die Leitung der Gesellschaft insgesamt maßgeblich mitbestimmen kann. Ob dies Zweck der Vorschrift ist, erscheint fraglich. Deppert Basdorf Ganter Frellesen Salditt Kieserling Hauger