Entscheidung
5 StR 370/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 370/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 12. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Beschluß vom 21. Mai 2001 hinreichend dargelegt, daß zum Zeitpunkt der Anordnung die Voraussetzungen einer Telefonüber- wachung (§ 100a StPO) erfüllt waren (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Au- gust 2002 – 3 StR 122/02 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal