OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 506/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 506/02 vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu BGHSt 45, 321; 47, 44). Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol- gungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungs- mitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät- zungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah- me oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo- ten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5; § 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im - 3 - übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti- gere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen. Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf